18.08.2009

Finanziell darf Ihre Schwangerschaft kein Nachteil sein

Das Mutterschutzgesetz legt fest, dass Sie auch während allgemeiner oder individueller Beschäftigungsverbote weiter das volle Gehalt bekommen sollen. Finanziell darf sich also durch die Schwangerschaft nichts verschlechtern.

So sind Sie finanziell abgesichert

Während der Mutterschutzfristen (regulär sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag bekommen Sie in der Regel

  • das Mutterschaftsgeld und
  • einen auf den Nettolohn aufstockenden Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat.

Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss
Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie als Angestellte in jedem Fall, wenn Ihr Nettogehalt  mit 13 Euro täglich oder 390 Euro monatlich die Höhe des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt.

Anders ist das beim Mutterschaftsgeld:

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur die

  • freiwillig oder
  • pflichtversicherten Mitglieder.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten

  • Hausfrauen,
  • Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und
  • Beamtinnen, da für sie das Mutterschutzgesetz nicht gilt, sondern die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Dienstbehörde.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst.  

Wann können Sie den Antrag stellen?

Sie können das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragen. Die hierfür nötige ärztliche Bescheinigung darf erst frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden.

Spezialfall: Privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse – weil Sie privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind –, dann erhalten Sie ebenfalls kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Sie bekommen dafür Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle), Tipp: Informationen und Antragsformulare stehen auch im Internet zur Verfügung: www.bva.de.

Das bekommen Sie als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin

1) Zunächst das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse:

  • Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag – je nach Länge des Monats also maximal 364 – 403 Euro.
  • Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

2) Dann den Arbeitgeberzuschuss:
Übersteigt Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettogehalt den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn 390 Euro), muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Differenz zum Mutterschaftsgeld als Zuschuss drauflegen – während der gesamten Mutterschutzfrist. Berechnet wird dies

  • anhand des Durchschnitts des vergangenen Jahres oder
  • bei monatlicher Abrechnung der letzten drei Monate oder
  • bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen

– jeweils vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

Tipp: Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen wirksam werden und nicht nur vorübergehend gezahlt werden, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einzubeziehen. Der Zuschuss ist zum gleichen Termin auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.

Alle Ihre Arbeitgeber zahlen

Üben Sie neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist dann von allen Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

Elternzeit? Pech gehabt!

Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, haben Sie natürlich wieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld – aber nicht auf den Arbeitgeberzuschuss. Es sei denn, Sie üben eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Endet die Elternzeit jedoch während der Schutzfristen, muss Ihr Arbeitgeber für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum den Zuschuss zahlen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Die größten Fehler vor dem Arbeitsgericht – Teil 5

In dieser Reihe möchte ich Ihnen die größten und schwerwiegendsten Fehler zeigen, die andere Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht begangen haben. Die Fälle kommen alle aus der Praxis und sind so, wie geschildert, geschehen.... Mehr lesen

23.10.2017
Interessenausgleich

Muss der Arbeitgeber erhebliche Betriebsänderungen durchführen, etwa Betriebsschließungen oder Stilllegungen, kann dies erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben. Zum Ausgleich dieser Nachteile schließt der Arbeitgeber... Mehr lesen