22.11.2009

Teilzeit nach Elternzeit – das müssen Sie wissen

Neulich hatte ich wieder eine interessante Frage: Eine Arbeitnehmerin kehrt am 30.11.2009 aus der Elternzeit zurück. Nun möchte sie in Teilzeit weiter arbeiten, da sie anders die Versorgung ihrer Kinder nicht gewährleisten kann. Kann sie ihren Wunsch auch gerichtlich durchsetzen?  
Das ist die Rechtslage: Haben Sie während der Elternzeit nicht gearbeitet, sind Sie dazu verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder zu leisten. Sie haben also grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Teilzeit.

Aber: Wollen Sie weniger arbeiten, hilft Ihnen das Teilzeit- und Befristungsgesetz weiter. Wenn mehr als 15 Mitarbeiter bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, können Sie spätestens 3 Monate vor dem Beginn Ihre Arbeitszeitverringerung schriftlich geltend machen. Dabei sollen Sie auch die gewünschte Arbeitsverteilung angeben.

Haben Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet, können Sie natürlich auch diesen Arbeitsvertrag weiter fortführen, sofern er nicht befristet war.

Eine Besonderheit sollten Sie noch kennen: Ihr Arbeitgeber darf Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht kündigen! Sie dürfen das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Pause muss sein!

Viele Mitarbeiter arbeiten in ihrer Pausenzeit weiter. Gesund ist das nicht – und Sie als Betriebsrat sollten das unterbinden, so wie Ihre Kollegen im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (17.9.2014,... Mehr lesen

23.10.2017
Lohn in bar oder per Überweisung?

Eine Arbeitnehmerin hatte nach einem Streit ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun steht ihr noch das Geld für den letzten Monat zu. Eine Abrechnung hat sie bereits erhalten, nach der ihr netto immerhin 1.743 Euro zustehen. Das... Mehr lesen