Eine Arbeitnehmerin ist in der zweiten Elternzeit und war bereits seit 5 Jahren in einer Arztpraxis beschäftigt. Nun ist der Arbeitgeber verstorben und die Elternzeit endet in wenigen Tagen. Was geschieht nun? Endet der Arbeitsvertrag durch den Tod automatisch oder muss der neue Arzt, der die Praxis übernimmt, die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit weiter beschäftigen?
Eine Arbeitnehmerin ist in der zweiten Elternzeit und war bereits seit 5 Jahren in einer Arztpraxis beschäftigt. Nun ist der Arbeitgeber verstorben und die Elternzeit endet in wenigen Tagen. Was geschieht nun? Endet der Arbeitsvertrag durch den Tod automatisch oder muss der neue Arzt, der die PrArbeitsverhältnisse enden nicht durch den Tod des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Verstirbt der Arbeitnehmer, erlischt seine Leistungspflicht. Der Erbe muss selbstverständlich nicht zur Arbeit erscheinen und die Leistungen des Arbeitnehmers übernehmen. Andererseits haben die Erben auch kein Recht dazu, in den Arbeitsvertrag einzutreten. Dieses ergibt § 613 BGB. Danach haben Arbeitnehmer im Zweifel persönlich zu arbeiten und können die Arbeit nicht auf Dritte übertragen.
Verstirbt nun der Arbeitgeber, endet das Arbeitsverhältnis auch nicht. Sie haben gegenüber den Erben einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Fortzahlung Ihrer Vergütung nach Ende der Elternzeit. Wird die Arztpraxis nicht weitergeführt, können die Erben sicherlich betriebsbedingt kündigen unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das wäre im Übrigen auch ein Fall einer Kündigung während der Elternzeit. In dieser Ausnahmesituation ist die zuständige Behörde anzuhören und hat die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.
Wird die Arztpraxis fortgeführt, liegt ein Fall des § 613 a BGB vor: ein Betriebsübergang. Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.
Das bedeutet im Klartext: Sie können von dem neuen Arzt verlangen, dass er Sie weiter beschäftigt!