19.08.2009

Wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind kommt

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind gesondert. Mutter und/oder Vater können also für jedes Kind bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Überschneiden sich allerdings zwei Elternzeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes während einer noch laufenden Elternzeit, ist für Sie mit dem Ende der regulären Elternzeit für das zweitgeborene Kind Schluss.

Die wegen des Mutterschutzes nicht mehr genommene Elternzeit für das erste Kind, können Sie nicht hintendran hängen.

Beispiel: Peter S. ist am 24.2.2008 Vater seines Sohnes Klaus geworden. Für dieses Kind hatte er bis zum 23.02.2011 Elternzeit beantragt. Sein 2. Kind, Paula, wurde dann am 10.07.2009 geboren. Auch für Paula beantragt Peter S. drei Jahre Elternzeit beginnend am 11.07.2009.
Die Folge:
Die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden sich vom 11.7.2009 bis zum 23.2.2011. Trotzdem endet die Elternzeit für Paula ganz normal am 23.2.2011. Die Überschneidung von immerhin ca. 19 Monaten wird nicht hinten angehängt. 19 Monate Anspruch auf Freistellung gehen in dem Fall verloren.

Bei Zusammentreffen von Elternzeit und Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind muss Ihr Arbeitgeber keine Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen zahlen, wenn bereits eine Elternzeit läuft. Es sei denn, der neue Mutterschutz überdauert die vorherige Elternzeit. Für diesen Zeitraum erhalten Sie Ihren Zuschuss.

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