24.12.2009

Arbeit an Feiertagen – Zuschläge – Weihnachten

Heute ist Heiligabend. Müssen Sie arbeiten, und womöglich morgen und übermorgen auch? Zu diesem Problemkreis habe ich eine spannende Frage erhalten. 

Frage: „Ich arbeite bei einem privaten Pflegedienst. Bei uns wird also auch Sonn- und Feiertags gearbeitet, auch jetzt zu Weihnachten. Eine Kollegin ist nunmehr erkrankt. Natürlich hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. An Sonn- und Feiertagen bekommen wir aber Zuschläge. Bekommt sie die nun auch?“

Antwort: Ja, Ihre Kollegin bekommt diese Sonn- und Feiertagszuschläge auch. Das hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden. Nach dem Entgeltausfallprinzip steht Ihrer Kollegin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich der Zuschläge zu. Die Bundesarbeitsrichter aus Erfurt sagten, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit sei. Damit seien sie Bestandteil des regulären Arbeitslohns. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 und § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz. In diesen Paragraphen ist das sogenannte „Entgeltausfallprinzip“ geregelt. Früher nannte man es „Lohnausfallprinzip“.

Achtung: Kürzt Ihr Arbeitgeber das Geld, sollten Sie sofort tätig werden!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebsräte berichten von Verstößen gegen Datenschutz

Eine Studie des WSI bringt das ans Licht, was wir alle bereits seit Jahren vermuten: Mindestens jeder 7. Betrieb hat in den vergangenen 4 Jahren Vorschriften des Beschäftigten-Datenschutzes missachtet.   Mehr lesen

23.10.2017
Krankheitsbedingte Kündigung: Was Sie als Betriebsrat dazu wissen sollten

Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt häufig oder für einen längeren Zeitraum ausfällt oder seinen Aufgaben einfach so nicht mehr gewachsen ist, steht bei Ihrem Arbeitgeber schnell die wirtschaftliche Belastung im... Mehr lesen