02.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 6: Mindestlohn

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Mindestlohn

 
Leider versuchen viele Arbeitgeber die Löhne möglichst zu drücken. Hier helfen Ihnen 3 Möglichkeiten, dem zu begegnen:

1. Das Arbeitnehmerentsendegesetz
Mit diesem Gesetz können für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich tarifvertragliche Mindestlöhne geregelt werden. In das Gesetz werden aber nur Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % aufgenommen. Es gilt beispielsweise für die Zeitarbeit, das Wachgewerbe, die private Forstwirtschaft, die industriellen Großwäschereien, die Weiterbildung und die Altenpflege.
2. Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz
Nach diesem Gesetz können Mindestlöhne und andere Mindestarbeitsbedingungen auch in den Branchen mit einer Tarifbindung mit unter 50 % festgelegt werden. Es ist also eine Ergänzung zum Arbeitnehmerentsendegesetz. Allerdings ist dieses nicht möglich, wenn Tarifverträge abgeschlossen wurden.

3. Hinweis auf die Rechtssprechung
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08, ist ein geringer Lohn nichtig. In dem entschiedenen Fall erhielt eine ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb einen Stundenlohn von 3,25 Euro. Tarifverträge fanden keine Anwendung. Der Tariflohn hätte 7,84 Euro betragen. Die Arbeitnehmerin machte dann für die Zeit von 1999 bis 2002 den Differenzlohn zwischen 3,25 Euro und den 7,84 Euro geltend.

Und das BAG hat dem zugestimmt! Es handelte sich um Lohnwucher. Es tritt eine Nichtigkeit ein, wenn sich jemand unter der Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Das BAG hat hier eine Faustformel entwickelt: Wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohn erreicht, liegt ein solcher Wucher vor.

Also: Selbst wenn Sie in einem Arbeitsvertrag einen sehr geringen Lohn vereinbart haben, können Ihnen diese 3 Möglichkeiten weiter helfen.

Morgen lesen Sie das Wichtigste über befristete Arbeitsverträge.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Schützenhilfe beim BEM: Personalrat ja, Anwalt nein!

Soll bei einem Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden, wirft dies bei ihm viele Fragen auf. Fragen, die er oft auch mit einem Rechtsanwalt besprechen möchte. Am besten wäre es, wenn... Mehr lesen

23.10.2017
Die Kündigung muss zugegangen sein

Für den Beginn der Kündigungsfrist ist zunächst einmal Voraussetzung, dass das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Eine Kündigung gilt als zugegangen und damit ausgesprochen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen das... Mehr lesen