20.04.2011

Bargeld bei geringfügiger Beschäftigung – Warum überweist der Arbeitgeber das nicht?

Ein Arbeitnehmer ist bereits seit 8 Jahren als geringfügig Beschäftigter bis 400 € bei einem Arbeitgeber tätig. Nunmehr wird der Minijob in ein festes unbefristetes Arbeitsverhältnis gewandelt. Der Arbeitnehmer möchte nun das Geld, welches er bisher immer bar erhalten hat, auf sein Konto überwiesen haben. 
Es spricht doch einiges dafür, das so zu machen. Schließlich gehen vom Konto auch gerade zu Monatsanfang Überweisungen ab, beispielsweise für die Miete, Kreditraten und ähnliches. Der Arbeitgeber weigert sich aber und möchte weiterhin den Lohn bar zahlen. Ist das in Ordnung?

Auch wenn es heute völlig untypisch ist: Ja, das ist in Ordnung. Bei der Vergütungszahlung handelt es sich um eine so genannte Holschuld. Sie sind verpflichtet, Ihr Entgelt bei Ihrem Arbeitgeber abzuholen.

Und für geringfügig beschäftigte Aushilfen gilt nichts anderes in diesem Fall als für alle anderen Arbeitnehmer auch.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings 2 wichtige Ausnahmen: Zum einen brauchen Sie das Geld dann nicht abzuholen, wenn es Ihnen unzumutbar ist. Arbeiten Sie also an einem völlig anderen Ort und müssen Sie erst hunderte von Kilometer fahren, um das Geld in Empfang zu nehmen, muss der Arbeitgeber Ihnen das Geld schicken, beziehungsweise überweisen.

Der andere Fall: Bei der Barzahlung handelt es sich um eine reine Schikanemaßnahme des Arbeitgebers. Auch das kommt häufiger vor, ist vom Arbeitnehmer natürlich nur schlecht zu beweisen. Ich erinnere mich auch an einen Fall aus meiner anwaltlichen Praxis, in der die Aushilfen in einem Restaurantbetrieb das Arbeitsentgelt immer freitags um 12 Uhr abholen mussten. Wer nicht da war, bekam nichts! Außerdem wurde nach Gutsherrenart kleinere Einbehalte vorgenommen.

Natürlich ist das rechtswidrig und Arbeitnehmer sollten sich so etwas nicht gefallen lassen!

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