11.03.2011

Arbeitgeber verlangt deutsches Girokonto – Darf er das?

Die Fälle im Arbeitsrecht gehen wirklich nicht aus: Jetzt hat ein Arbeitnehmer für einige Monate in Deutschland gearbeitet. Da er österreichischer Staatsbürger ist, hat er auch in Österreich ein Girokonto. Und zwar bei der Volksbank Alpenvorland.  
Der Arbeitgeber weigert sich nun jedoch, das Gehalt an die österreichische Bank zu überweisen und verlangt ein deutsches Girokonto. Darf er das?

Erfüllungsort für die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers ist der Betriebssitz, an dem der Arbeitnehmer arbeitet. Deshalb hat er seinen Lohn grundsätzlich im Betrieb abzuholen! Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Zeugnisse. Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung, Lohn oder Zeugnisse zu versenden.

Natürlich gibt es wie fast immer keine Regel ohne Ausnahme: Zunächst einmal kann hier im Arbeitsvertrag natürlich eine abweichende Regelung getroffen werden. Einigen sich die Parteien darauf, dass der Lohn überwiesen wird, ist dieses selbstverständlich bindend. Ist es einem Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Lohn abzuholen oder abholen zu lassen, hat der Arbeitgeber das Entgelt zu schicken. Die Holschuld wandelt sich in eine Schickschuld und der Arbeitgeber hat eine bargeldlose Lohnzahlung für Überweisung vorzunehmen. Erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers tritt Erfüllung ein und das Risiko für eine Fehlüberweisung trägt der Arbeitgeber.

Was bedeutet das nun für unseren Fall? Grundsätzlich handelt es sich um eine Holschuld. Liegen keine anderen Vereinbarungen vor, muss der Arbeitgeber überhaupt nichts überweisen. Deshalb wird ein Arbeitnehmer auch nicht verlangen können, dass der Arbeitgeber auf ein ausländisches Konto zahlt. Ist es dem Arbeitnehmer allerdings nicht zumutbar, das Geld abzuholen, muss der Arbeitgeber es überweisen. Der Fall ist genauso zu beurteilen, wenn sich die Parteien auf eine Überweisung geeinigt haben. Entstehen keine weiteren Kosten für den Arbeitgeber durch die Auslandsüberweisung, muss er diese auch durchführen. Er hat dann keinen Anspruch auf die Nennung eines deutschen Kontos. Entstehen allerdings Mehrkosten und konnte der Arbeitgeber diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht absehen, dürfte meines Erachtens etwas anderes gelten. Mit diesen Mehrkosten darf der Arbeitgeber nicht belastet werden.

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