02.10.2011

Außendienstler aufgepasst: Neues Reisekostenrecht!

Der Bundesfinanzhof hat 3 neue Urteile erlassen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Danach kann
– ein Arbeitnehmer immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und
– der Betrieb kann nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn der Mitarbeiter dort auch im wesentlichen Umfang arbeitet.  
Im ersten Urteil musste ein Außendienstmitarbeiter täglich einmal kurz in den Betrieb kommen, hatte dort aber keinen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht war jedoch der Auffassung, dass der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte des Mitarbeiters war. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nicht vertreten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gelten aus Auswärtstätigkeit, für die der Arbeitgeber Reisekostenerstattungen und Verpflegungspauschalen wie für eine Dienstreise zahlen kann. Außerdem kann der Mitarbeiter keine Entfernungspauschale für die Fahrten in dem Betrieb steuerlich geltend machen.

Falls Sie einen Firmenwagen mit Privatnutzung haben, gilt die Fahrt des Betriebs als geschäftlich veranlasst. Deshalb entfällt bei Anwendung der 1-%-Regel auch die 0,03-%-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: VI R 58/09).

In einem zweiten Urteil musste eine Managerin verschiedene Filialen aufsuchen. Sie machte Verpflegungspauschalen sowie Reisekosten geltend. Hier hat der BFH dem Finanzgericht aufgegeben, Folgendes zu ermitteln: Nur Filialen mit zentraler Bedeutung können regelmäßige Arbeitsstätten sein. Gibt es diese nicht, liegt generell eine Auswärtstätigkeit vor, die nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden können (BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: VI R 36/10).

Und in einem weiteren Fall hat der BFH gesagt, dass es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben könne. Hier hatte ein Arbeitnehmer die betriebliche EDV-Anlage in seinem Keller. Vor der Fahrt zur Arbeit führte er Arbeiten in dem Kellerraum an der EDV-Anlage durch und rechnete anschließend die Fahrten zum Betrieb als Dienstreisen ab. Hier muss das Finanzgericht noch prüfen, ob der Kellerraum der Wohnung des Mitarbeiters zuzuordnen ist oder ob der Mitarbeiter seine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb oder im Kellerraum hat (BFH, Urteil vom 09.06.2011, Az.: VI R 55/10).

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