08.01.2010

Fehler in Lohnabrechnung – Verjährung – Verwirkung

Frage: „Ich habe erst jetzt in meinen Lohnabrechnungen aus 2007 einen Fehler gefunden. Ich bin damals im Sommer durch den Meister und Vorarbeiter beurteilt und in eine höhere Lohngruppe eingruppiert worden. In der Lohnabrechnung wird das allerdings erst ab Februar 2008 berücksichtigt. Kann ich für die Zeit von Juli 2007 bis Januar 2008 noch Ansprüche geltend machen?“ 
Antwort: Grundsätzlich ist das möglich. Ansprüche im Arbeitsrecht verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Also können Sie Ansprüche aus dem Jahr 2007 noch bis Ende 2010 geltend machen.

Das Problem: Verjährt sind die Ansprüche also nicht. Es gibt aber in vielen Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen Verfallfristen. Da Sie mitgeteilt haben, dass Sie in eine Lohngruppe eingruppiert wurden, bedeutet dies, dass es bei Ihnen zwangsläufig einen Tarifvertrag geben muss. Steht in diesem Vertrag nun eine Ausschlussfrist, könnte Ihr Anspruch bereits verwirkt sein. So eine Frist lautet beispielsweise: „Beide Seiten müssen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend machen. Erfolgt dieses nicht, sind die Ansprüche verwirkt.“

Mein Tipp: Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf die fehlerhafte Eingruppierung hin und fordern Sie das Geld nach. Dann ist es an ihm, Ihnen zu sagen, ob Sie es bekommen oder weshalb er Ihnen das Geld nicht zahlt.

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