Ein homosexueller Angestellter einer Stadt wollte die Erhöhung einer Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3. Das hätte für ihn 302 € pro Monat mehr bedeutet.
Die Stadtverwaltung zog aber nicht mit, da nach ihrer Auffassung die Steuerklasse III Ehepartnern vorbehalten sei. Dagegen zog der Verwaltungsangestellte vor den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10.05.2011, Az.: C-147/08).
Nach dem EuGH ist die Lebenssituation homosexueller Lebenspartner mit der von heterosexuellen Ehepaaren vergleichbar. So ist auch ein Homosexueller seinem Lebenspartner zum Unterhalt gegenüber verpflichtet. Deshalb gäbe es nach dem EuGH keinen Grund, weshalb die Steuerklasse III nur für verheiratete Arbeitnehmer gelten soll.
Und jetzt wird es richtig spannend: Dieser Anspruch gilt bereits rückwirkend seit dem 03.12.2003, als die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt worden ist!
Fazit: Sie haben einen Anspruch auf Eingruppierung in Steuerklasse III und eventuell erhebliche Schadenersatzforderungen gegen Ihren Arbeitgeber. Lassen Sie das umgehend prüfen!