20.10.2011

Keine Anfechtung von Lohnzahlungen in der Insolvenz

Ein wichtiges Urteil für alle Arbeitnehmer, die in einer Insolvenzphase Arbeitsentgelt erhalten: Ein Arbeitnehmer war als Betriebsleiter in einem Unternehmen beschäftigt. Ab 2006 erhielt er nicht mehr regelmäßig seine Lohn- und Gehaltszahlungen.  
Erst im Mai 2007 erhielt er die Gehaltszahlungen für Januar, Februar und März 2007.

Als dann im Juli das Insolvenzverfahren beantragt wurde und im September eröffnet wurde, ging der Insolvenzverwalter folgendermaßen vor:

Er focht die Gehaltszahlungen über insgesamt fast 6.000 € netto an und forderte den Arbeitnehmer auf, die erhaltenen Beträge zurück zu erstatten.

Ganz überraschend ist die Handlung des Insolvenzverwalters nicht, denn grundsätzlich ist er zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, berechtigt. Dies gilt für alle Zahlungen, die in den letzten 3 Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Der Grund liegt darin, dass kein Gläubiger benachteiligt werden soll. Damit soll vorgebeugt werden, dass ein insolventes Unternehmen noch schnell bestimmten Personen Geldbeträge zuschieben kann.

Gegen die Aufforderung auf Rückzahlung der Gehälter klagte der Arbeitnehmer. Und dies zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied (Urteil vom 06.10.2011, Az.: 6 AZR 262/10). Für das BAG war eine Anfechtung der Zahlungen nicht möglich, da es sich um Bargeschäfte gehandelt hat, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung bestanden. Außerdem wusste der Arbeitnehmer nicht, dass seinem Arbeitgeber die Insolvenz drohte. Insoweit war er auch nicht bösgläubig.

Fazit: Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass Gehaltszahlungen vor Insolvenzantragstellung in aller Regel nicht durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sind.
 

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