03.12.2010

Krankheit – Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen?

Es ist Weihnachtszeit. Manche Arbeitgeber zahlen sogar noch ein Weihnachtsgeld. Leider werden es immer weniger. Was aber geschieht, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist? Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen?

Mit dieser Frage hat sich das Landearbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz beschäftigt (Urteil vom 26.03.2010, Az.: 6 Sa 723/09). 
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin bekam seit 3 Jahren Weihnachtsgeld. Dann wurde sie in der Zeit vom 12.06.2008 bis zum 02.12.2008 krank. Der Arbeitgeber kürzte nun das Weihnachtsgeld.

Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien Folgendes vereinbart: „Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung der Klinik gezahlt. Die etwaige Zahlung…erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grund noch der Höhe nach begründet.“

Gegen die Nichtzahlung klagte die Arbeitnehmerin und verlor vor dem Arbeitsgericht und dem LAG. Nach dem LAG hatte die Arbeitgeberin eine Mitarbeiterinformation über die Kürzung des Weihnachtsgeldes im Krankheitsfall ausgehängt. Allen Arbeitnehmern soll diese Regelung damit bekannt gewesen sein. Letztendlich stützte das LAG, wie auch die Arbeitgeberin, ihren Kürzungsanspruch auf § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz. Darin heißt es, dass eine Vereinbarung über die Kürzung von Sonderzahlungen auch für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zulässig ist.

Das Gesetz sieht aber auch eine Höchstgrenze für die Kürzung vor:
Sie darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 25 % des Entgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Fazit: Falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Kürzung im Krankheitsfall vereinbart haben, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld tatsächlich anteilig einbehalten.

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