07.11.2010

Lohn in bar oder per Überweisung?

Eine Arbeitnehmerin hatte nach einem Streit ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun steht ihr noch das Geld für den letzten Monat zu. Eine Abrechnung hat sie bereits erhalten, nach der ihr netto immerhin 1.743 Euro zustehen. Das Problem: Der Arbeitgeber hat ihr frech mitgeteilt, sie solle das Geld in bar abholen. Ist das rechtmäßig? 
Ein wirklich interessantes Problem. Es ist tatsächlich so, dass der Erfüllungsort für die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers der Ort ist, an dem sich der Betrieb befindet. Der Betriebssitz bleibt auch dann Erfüllungsort, wenn Sie als Arbeitnehmer bspw. als Außendienstler außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden. Damit haben Sie die Vergütung grundsätzlich im Betrieb abzuholen.
Ist es Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Lohn abzuholen, wandelt sich die Holschuld eines Arbeitnehmers in eine Schickschuld des Arbeitgebers. Sind Sie also bspw. gar nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers tätig, sondern arbeiten hunderte von Kilometer entfernt, muss er Ihnen das Geld überweisen.

Haben Sie Ihren Lohn bisher stets per Überweisung erhalten, liegt der Verdacht nah, dass es sich um eine reine Schikanemaßnahme handelt, wenn Sie nun das Geld abholen sollen. Schikanemaßnahmen sind ebenfalls verboten! Es stellt sich jedoch die Frage, ob Sie deshalb einen Rechtsstreit beginnen wollen.

Mein Tipp: Schicken Sie einen Bevollmächtigten zur Geldabholung. Dann müssen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht selbst unter die Augen treten. In einem solchen Fall sollten Sie den Boten mit einer Vollmacht entsprechend ausstatten. Nur dann wird Ihr ehemaliger Chef ihm das Geld auch tatsächlich aushändigen. Vorsichtshalber sollten Sie den Boten zuvor noch schriftlich ankündigen.

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