03.03.2010

Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung auf den Punkt gebracht – Teil II

Jeder Arbeitgeber ist nach § 108 Gewerbeordnung verpflichtet, eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu erstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung geändert haben.

Zu den Mindestangaben hatte ich in meinem gestrigen Blog bereits Einiges geschrieben.

Heute lesen Sie, wie viel Sie zahlen: 

  1. Die Lohnsteuer hängt von der Einkommenshöhe und der Lohnsteuerklasse ab und ist damit individuell unterschiedlich.
  2. Der Solidaritätszuschlag hängt ebenfalls von der Lohnsteuer und der Zahl der Kinder ab und beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.
  3. Die Kirchensteuer beträgt in den meisten Bundesländern 9 % der Lohnsteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %.
  4. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 19,9 % des Bruttoarbeitsentgelts. Dieser Betrag ist zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu tragen.
  5. Die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,8 % und ist ebenfalls hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen.
  6. Die Krankenversicherung beträgt 14 % und ist ebenfalls hälftig zu tragen. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer einen Beitrag von 0,9 % vom Bruttogehalt zu tragen.
  7. Die Pflegeversicherung kostet 1,95 %, die ebenso geteilt werden. Kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zahlen 0,25 % vom Bruttogehalt zusätzlich.
  8. Die Unfallversicherung hat Ihr Arbeitgeber alleine zu zahlen.

Sämtliche Zahlen hat Ihr Arbeitgeber auch in Ihre Lohnabrechnung oder Gehaltsabrechnung aufzunehmen.

Also: Fehlen Angaben, fordern Sie eine korrekte Abrechnung.

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