25.03.2010

Lohnzahlungen erst zum Ende des Monats – Ist das richtig?

Arbeitgeber lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen. In einem neuen Fall hat ein Chef seinen Mitarbeitern durch einen Aushang mitgeteilt, dass durch das Verschulden der Arbeitnehmer und langsame Arbeit ein Schaden von über 100.000 € im letzten Jahr entstanden sei. Deshalb erfolge die Lohnzahlungen nunmehr erst zum 25. des Folgemonats und dann der Rest nach Abrechnung bis zum 15. des übernächsten Monats.

Die Arbeitnehmer regen sich auf, da auch sie ihren Zahlungsverpflichtungen für Miete und Unterhalt der Kinder nachkommen müssen. Ist dies rechtens? 
Die Fälligkeiten von Zahlungen können vereinbart werden. Dies gilt genauso wie für die Höhe der Vergütung selbst. Haben Sie sich also in Ihrem Arbeitsvertrag auf eine Zahlung zum 25. des Folgemonats geeinigt, werden Sie auch dann erst Ihr Geld erhalten. Weit darüber hinausgehende Zahlungsziele dürften jedoch sittenwidrig sein.

Besteht keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, gilt § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung zu erbringen. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Dies heißt übersetzt: Bekommen Sie Tageslöhne, haben Sie Anspruch auf Ihr Geld an jedem einzelnen Tag. Bekommen Sie – wie die meisten – Monatslöhne oder Gehälter, so haben Sie Anspruch auf Zahlung nach Ablauf des jeweiligen Monats, also immer zum ersten des Folgemonats. Dann muss Ihr Geld auch da sein.

Im Übrigen: Natürlich ist es eine Unverschämtheit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Verschulden eines finanziellen Schadens vorwirft. Eine solche „Kollektiv-Haftung“ sieht das Gesetz nicht vor! Wehren Sie sich!

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