22.01.2011

Schadenersatz bei Verlust der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber hat aktuell die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 verloren. Da sie ausnahmsweise auch für das Jahr 2011 gilt, hat der Arbeitnehmer nun viel Lauferei: Er muss zum Finanzamt und sich Ersatz besorgen.  

Die Finanzämter sind für das Jahr 2011 erstmalig für die Lohnsteuerkarten zuständig. Er hat also Zeit aufzuwenden und muss Fahrtkosten verauslagen für die Ersatzkarte. Nun fragt er, ob er diese Zeit und die Fahrtkosten sowie die Kosten für die Ausstellung von dem Arbeitgeber ersetzt verlangen kann.

Meine Meinung: Hier hat der Arbeitgeber eindeutig etwas falsch gemacht, er hat nachweislich die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers verloren. Das ist eine Nebenvertragspflichtverletzung und er hat ich schadenersatzpflichtig gemacht. Nun muss er alle entstandenen Schäden ersetzen, also sowohl die Fahrtkosten, als auch die Kosten für die Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte sowie die aufgewandte Zeit. Rechtlich ist soweit die Sache eindeutig.

Das Ganze hat allerdings einen gewaltigen Haken: Falls der Arbeitgeber die geforderten Summen nicht freiwillig zahlt, muss der Arbeitnehmer klagen. Nach § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz hat er allerdings in der ersten Instanz keinen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Rechtsanwaltskosten – und zwar unabhängig davon, ob er gewinnt oder verliert. Sie werden also in solchen Fällen auf jeden Fall auf ihren eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben.

Sind Sie rechtsschutzversichert und haben eine Selbstbeteiligung, die über den von Ihnen verlangten Beträgen geht, oder womöglich gar keine Selbstbeteiligung, können Sie klagen. Andernfalls wird es aus finanzieller Sicht häufig wenig Sinn machen.

Fazit: Zahlt ein Arbeitgeber geringe Beträge nicht freiwillig, sollten Sie immer genau prüfen, ob sich eine Klage vor dem Arbeitsgericht lohnt. Gegebenenfalls sollten Sie ohne einen Rechtsanwalt direkt zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen, Ihr Vorbringen schildern und persönlich eine Klage einreichen. Dann haben Sie wenigstens keine eigenen Rechtsanwaltskosten verursacht. Und die Kosten des Arbeitgeber-Anwalts müssen Sie in der ersten Instanz natürlich nicht übernehmen, egal wer gewinnt oder verliert. Also wird bei Kleinbeträgen es sinnvoll sein, die Angelegenheit ohne anwaltliche Hilfe durchzuboxen.

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