05.02.2010

Trotz Beförderung weniger Geld – wie sehen Sie das?

Vorgestern hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Beschluss vom 04.12.2009, Az.: 10 A 10507/09.OVG, veröffentlicht.

Das war geschehen: Ein Richter am Oberlandesgericht ist zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts berufen worden. Er ist also aufgestiegen, und zwar von Besoldungsgruppe R 3 in die Besoldungsgruppe R 4.  

So weit so gut. Er hat also einen höheren Posten erhalten. Nun sollte man denken, dass er dafür auch mehr Geld erhält. Das ist aber anders geregelt: Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz erhalten Beamte und Richter, die in ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für 2 Jahre nur das Gehalt der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Wartefrist. Trotz der Beförderung bekommt der Richter also 2 Jahre lang lediglich die Besoldung nach der bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Das ist auch eine Möglichkeit für den Staat, Geld zu sparen.

Nicht aber mit dem Richter: Er hat Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht. Dort hat er verloren. Nun hat er aber auch in die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und ist der Meinung, dass die „Wartefrist“ mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nicht im Einklang steht. Dies wird in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes so festgelegt. Daher hat das Oberverwaltungsgericht die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses wird nun entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.

Wie sehen Sie das? Sollte der Richter sofort mehr Geld erhalten? Als Grundgehalt erhält der Richter derzeit ca. 6.300 € brutto (ohne Zulagen).

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