26.04.2010

Währungsumrechnung von Arbeitslohn

Sind Sie auch ein Grenzgänger? Immer mehr Arbeitnehmer wohnen in Deutschland, arbeiten jedoch im Ausland. So auch beispielsweise ein Ehepaar, welches seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und in der Schweiz arbeitet. 

Die Gehälter der Eheleute wurden jeweils am Ende eines Monats auf ein Girokonto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der Ehemann ging zu einem Bankautomaten in der Schweiz und hob kleinere Beträge von jeweils 50,00 Euro ab. Darüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurs er für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Schweizer Franken ein Kurs von 66,87099471 Euro.

Das Problem:
Die Eheleute werden in Deutschland zur Einkommenssteuer veranlagt und müssen ihr Einkommen als Einnahmen versteuern. Diese Einnahmen bestehen jedoch aus Schweizer Franken und sind in Euro umzurechnen. Nur: zu welchem Kurs?

Deshalb wollte das Ehepaar für das Jahr 2002 den von ihnen errechneten Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte anwenden. Dies machte das Finanzamt jedoch nicht mit.

Erst der Bundesfinanzhof hat 7 Jahre später ein Urteil am 03.12.2009, Az.: VII R 4/08, gefällt.

  • Hierbei hat er klar geäußert, dass die Einkünfte als Einnahmen zu versteuern sind und in Euro umzurechnen sind.
  • Der Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
  • Lohnzahlungen sind bei Zufluss anhand des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurses umzurechnen.

Nun wissen Sie, wie der Betrag genau zu versteuern ist. Endlich ist eine große Klarheit für Grenzgänger geschaffen worden.

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