18.12.2010

Weihnachtsgeld und kein Ende – Urteil zum Freiwilligkeitsvorbehalt

Immer wieder zur Weihnachtszeit entsteht eine große Unsicherheit: Dürfen Sonderzahlungen widerrufen werden, wie hoch muss das Weihnachtsgeld sein, wie ist es auf der Lohnabrechnung auszuweisen und, und, und.

Jetzt gibt es wieder einmal ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Freiwilligkeitsvorbehalt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 10 AZR 671/09).  
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag folgende Klausel: „Soweit der Arbeitgeber … Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Nun kam es wie es kommen musste
: Der Arbeitnehmer erhielt in den Jahren 2002 bis 2007 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts und im Jahr 2008 gab es nichts. Die Begründung des Arbeitgebers lautete: Wirtschaftskrise!

Der Arbeitnehmer war aber der Auffassung, dass ihm aufgrund betrieblicher Übung auch für das Jahr 2008 ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. Außerdem sei der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, da er nicht ausreichend klar und zudem widersprüchlich sei.

Recht hat er! Das BAG hat ihm einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 zugesprochen. Es liegt ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung vor. Der Arbeitgeber hatte mehrere Jahre lang das Weihnachtsgeld gezahlt, ohne bei Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen.

Auch die Arbeitsvertragsklausel ist unwirksam. Sie ist gerade nicht eindeutig und klar.

Fazit: Vielfach sind Freiwilligkeitsvorbehalte zur Zahlung des Weihnachtsgeldes unwirksam! Beruft sich Ihr Arbeitgeber auf einen solchen Fall, rate ich Ihnen den Gang zum Anwalt!

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