21.02.2010

Doppelt Kindergeld kassiert – arbeitsrechtlich okay?

Seit ca. 1 Jahr ist klar, dass hunderte Staatsbedienstete zu viel Kindergeld kassiert haben. Der Schaden beläuft sich auf mehrere Millionen Euro.

Haben die Betroffenen auch arbeitsrechtlich etwas zu befürchten?

Aber zunächst zu dem aktuellen Fall, der deutlich macht, wie es zu den Doppelzahlungen kommen konnte: Ein Beamter war nach der Privatisierung der Deutschen Bahn statusmäßig in den Betrieb „Bundeseisenbahnvermögen“ versetzt worden. Als beurlaubter Beamter arbeitete er bei dem privaten Arbeitgeber Deutsche-Bahn-AG weiter. Im Januar 1998 beantragte er für seine Tochter Kindergeld bei der Familienkasse. Gleichzeitig reichte er bei seinem Statusarbeitgeber „Bundeseisenbahnvermögen“ einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. Von da an bekam er tatsächlich zweimal Kindergeld, einmal von der Familienkasse, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, und einmal von „Bundeseisenbahnvermögen“.  

Erst im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds auf. Die Familienkasse hob ihren Bescheid rückwirkend auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in Höhe von ca. 17.000 Euro zurück.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, der Anspruch sei verjährt. Er habe sich auch korrekt verhalten. Es habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt waren.

Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010, Az.: 4 K 1507/09, ganz anders. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer 10jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Arbeitnehmer habe nämlich gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Außerdem glaubten die Richter dem Arbeitnehmer nicht, dass er die doppelte Kinderzahlung nicht bemerkt haben will. Er sei zur Korrektur des Sachverhalts verpflichtet gewesen.

Die betroffenen Arbeitnehmer werden sich also auch strafrechtlich verantworten müssen.

Arbeitsrechtlich werden die Arbeitnehmer und Beamten im Regelfall dann nichts zu befürchten haben, wenn die Zahlung vom öffentlichen Arbeitgeber in Ordnung waren, wie im entschiedenen Fall. Benachteiligte war die Familienkasse. Insoweit wurde der Arbeitgeber nicht geschädigt. Inwieweit Beamte, die eine solche Straftat begehen, im öffentlichen Dienst noch tragbar sind, steht auf einer anderen Seite der Medaille.

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