10.08.2010

Einkaufsgutscheine als Arbeitsentgelt

Arbeitgeber versuchen alles, um Kosten zu sparen. Jetzt wollte ein Arbeitgeber Mitarbeiter zu einer Gehaltsumwandlung zwingen. Anstelle eines Teils seines Bruttoeinkommens sollten die Mitarbeiter Einkaufsgutscheine für bestimmte Warenhäuser und Discounter erhalten. Die Arbeitnehmer waren damit nicht einverstanden und fragten, ob dies einfach so machbar sei, oder ob eine Änderungskündigung erforderlich sei.  
Meines Erachtens funktioniert beides nicht: Arbeitnehmer haben für Ihre Arbeitsleistung die vereinbarte Vergütung zu bekommen. Natürlich kann ein Teil der Vergütung auch eine Ausgabe von Gutscheinen sein. Dies ist jedoch nicht durch eine Änderungskündigung möglich und erst recht nicht dadurch, dass der Arbeitgeber einfach in dieser Art und Weise verfährt. Eine freiwillige einzelvertragliche Vereinbarung ist auf jeden Fall erforderlich.

Mir scheint das Vorgehen des Arbeitgebers aber auch darauf abzuzielen, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt werden sollen. Denn eines dürfte klar sein: Ob der Arbeitnehmer Bruttoarbeitsentgelt oder Gutscheine erhält, beides unterliegt der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Lediglich kleine Aufmerksamkeiten, die aus einem besonderen Anlass wie bspw. kleine Geschenke zum Geburtstag oder zur Hochzeit gewährt werden, sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Wert der Sachzuwendung einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Das sind aber große Ausnahmefälle!

Also: Möchte auch Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Gehaltsumwandlung „zwingen“ und Ihnen künftig nur noch Gutscheine aushändigen, ist das ohnehin nur möglich, wenn Sie damit einverstanden sind. Dann wird es sich jedoch im Regelfall um eine rechtswidrige Tat handeln, da nur Steuern- und Sozialversicherungsbeträge in unerlaubter Weise gekürzt werden sollen. Lassen Sie die Finger davon!

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