25.07.2010

Elterngeld Teil 2 – Das sind Ihre Rechte

Elterngeld und Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist in den Detailfragen kompliziert geregelt und in der Praxis für Eltern nicht immer leicht zu durchschauen.

Antrag auf Elterngeld
 
Das Elterngeld haben Sie schriftlich zu beantragen. Wo Sie das zu tun haben, ist im jeden Bundesland unterschiedlich geregelt. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nach. Das Elterngeld wird rückwirkend für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Zeit Elterngeld beantragt wird.

Folgende Unterlagen sollten Sie mit einreichen:

  • Geburtsbescheinigung des Kindes
  • Nachweis zum Einkommen vor der Geburt
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
  • Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen von Ihnen einmal geändert werden. In Fällen besonderer Härte, zu mBeispiel bei einer schweren Krankheit, ist einmalig eine weitere Änderung zulässig. Eine Änderung kann wiederum rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist.

Soweit Sie im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen gemacht haben, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächliche gezielte Einkommen nachzuweisen.

Achtung: Es können Nachzahlungen auf Sie zukommen!

Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen.

Achtung: Machen Sie falsche Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit oder unter Umständen sogar eine strafbare Handlung.

Morgen lesen Sie alles dazu, wie viel und wie lange das Elterngeld gezahlt wird.

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