Ihre Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz tragen Sie selbst. Dies ist ärgerlich, wenn Sie wechselnde Einsatzorte haben. Da kommen schnell viele Euros zusammen. Ihren Arbeitgeber können Sie nicht ohne Weiteres an den Kosten beteiligen.
Eine Ausnahme: Sie haben im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel für dienstliche Fahrten vereinbart. So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 331/09, bestätigt.
In dem Urteil ging es um einen Zeitarbeitnehmer. Der musste im Auftrag seines Arbeitgebers zu den Entleiher-Kunden mit seinem privaten Auto fahren. Daher verlangte er eine Kostenerstattung von 0,25 € pro Kilometer. Er war der Auffassung, dass es sich um eine Dienstfahrt gehandelt hat. Der Arbeitgeber sah das anders und so ging es vor`s Gericht.
Das LAG sagte jedoch, dass mit dem Lohn auch die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt seien. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dies bei wechselnden Arbeitsstätten anders sei, existiert nicht.
Also: Wollen Sie die Kosten mit Ihrem Privatfahrzeug erstattet erhalten, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung schließen. Entweder erfolgt diese Vereinbarung auf Basis einer Einzelberechnung oder durch einen pauschalen Satz. Dieser Pauschalsatz liegt bei Autos bei 0,30 €, bei Motorrädern bei 0,13 € und bei Fahrrädern bei 0,05 €.
Tipp: Nehmen Sie Kollegen mit, verhandeln Sie auch für diese eine Pauschale. Letztendlich ist auch das im Interesse Ihres Arbeitgebers.