Ein Arbeitnehmer ist seit über 5 Jahren in einem Betrieb beschäftigt. Nun hat der Arbeitgeber festgestellt, dass der Arbeitnehmer angeblich seine Leistungen nicht mehr erbringt. Er ist angeblich mit dem Arbeitnehmer unzufrieden und möchte das Gehalt kürzen. Der Arbeitnehmer hingegen ist der Auffassung, dass schlicht und ergreifend zu wenig im Betrieb zu tun ist und er seine Arbeit hervorragend macht. Kann der Arbeitgeber nun einfach das Gehalt kürzen, ja oder nein?
So einfach geht es sicherlich nicht! Gehaltskürzungen sind vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zunächst gekündigt werden muss, wenn an der Gehaltsschraube gedreht werden soll. Eine einvernehmliche Änderung ist natürlich auch jederzeit möglich.
Das richtige Mittel dafür wird für den Arbeitgeber eine Änderungskündigung sein. Er kündigt das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt und bietet gleichzeitig dem Arbeitnehmer eine neue Stelle zu geänderten Bedingungen an. Diese Arbeitsstelle kann der Arbeitnehmer annehmen, muss er aber nicht. Insbesondere kann der Arbeitgeber auch eine Kürzung des Gehaltes vorschlagen.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, sollten Sie als Arbeitnehmer auf jeden Fall gegen eine solche Kündigung vorgehen. Die Gehaltskürzung ist in aller Regel nicht sozial gerechtfertigt und ein Kündigungsschutzprozess würden Sie auch gegen eine Änderungskündigung mit großer Wahrscheinlichkeit gewinnen!