27.08.2010

Geringer Lohn – So gehen Sie vor

Wieder einmal musste ein Arbeitgeber erfahren, dass er nicht alles mit seinen Mitarbeitern machen kann, was er will. Eine Arbeitnehmerin arbeitete für 6,00 Euro in der Stunde. Sie war gelernte Fachverkäuferin für Dessous-Mode. Der ortsübliche Tariflohn lag bei 12,34 Euro. Zwar war sie nicht tarifgebunden, wollte jedoch mindestens 2/3 dieses Tariflohns haben. Daher klagte Sie gegen Ihren Arbeitgeber und verlangte 8,50 Euro. 
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Leipzig mit Urteil vom 11.03.2010, Az.: 2 Ca 2788/09, feststellte. Es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit und der Entlohnung. Immerhin sei die Arbeitnehmerin in der Warenannahme, der Warenpräsentation, der Kundenberatung, an der Kasse, in der Abrechnung, im Umtausch, bei Reklamationen und der Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln beschäftigt gewesen. Daher sei der Tariflohn von 12,34 Euro als übliche Vergütung anzusehen. Die Hälfte weniger zu zahlen, sei sittenwidrig.

Ein Tipp: Nach meiner Ansicht hat sich der Arbeitgeber in diesem Fall auch nach § 266 a Strafgesetzbuch strafbar gemacht. Er hat der Einzugstelle Beiträge des Arbeitnehmers zu Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten. Er hätte wissen müssen, dass er keine so geringe Vergütung zahlen darf.

Wenn schon die Krankenkasse keine Strafanzeige stellt, können Sie das tun!

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