28.06.2010

Hartz-4-Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen

Erhalten Sie Hartz IV? Dann wissen Sie sicherlich, dass Einkommen angerechnet wird. Dies gilt aber nicht für ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen. Es vermehrt insbesondere auch nicht Ihr Vermögen.  
Aber langsam. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu am 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R, folgenden Fall entschieden: Eine Hartz-IV-Empfängerin hatte auf ihrem Konto einen Zahlungseingang in Höhe von 1.500 €. Sie machte nun geltend, dass dieser Betrag ihr von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die ARGE hob den Bescheid auf und berücksichtigte den Betrag teilweise als Einkommen. Das Arbeitslosengeld II wurde dementsprechend gekürzt.
Nicht aber mit dem BSG. Es sagte deutlich, dass die ARGE nicht berechtigt war, den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (ALG II) aufzuheben. Die Frau habe nämlich gerade kein Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des ALG II-Anspruchs geführt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel handelt es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Die Darlehenssumme dürfe daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings sagt das BSG auch deutlich, dass eine Auswertung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Hierbei hat die ARGE stets zu prüfen, ob ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung besteht. Im letzteren Fall würde das Geld bei der Hartz-IV-Empfängerin verbleiben und es wäre somit als Einkommen zu berücksichtigen.

Fazit: Haben auch Sie Verwandte, die Ihnen ein Darlehen zur Verfügung stellen können, ist es nun an der Zeit, diese Möglichkeit auszunutzen!

Mein Tipp: Schließen Sie stets schriftliche Darlehensverträge in denen Sie auch die Modalitäten der Rückzahlung fest vereinbaren.

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