19.08.2009

In diesen Fällen bekommen Sie Ihr Geld auch, ohne gearbeitet zu haben

Grundsätzlich begründet ein Arbeitsverhältnis ein gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, also zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Ihrem Arbeitgeber.

Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich, dass

  • Sie als Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und
  • der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes verpflichtet ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss Ihr Arbeitgeber Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch in Fällen zahlen, in denen Sie keine Arbeitsleistung erbracht haben.

Leistungspflicht des Arbeitgebers auch an gesetzlichen Feiertagen

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) findet auf Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende Anwendung. Der entsprechende Personenkreis ergibt sich aus § 1 EntgFG. Hierzu zählen auch Arbeitnehmer in  Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen, in Minijobs sowie Aushilfskräfte.

Als Arbeitnehmer haben Sie demnach gemäß § 2 EntgFG auch für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, einen Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Nach dem so genannten Lohnausfallprinzip bezieht sich das auch auf die Zahlung von Überstundenvergütung, soweit diese unter normalen Umständen fällig geworden wären. Fällt der Feiertag also auf einen Arbeitstag, an dem Sie allgemein länger arbeiten als in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Überstunden auch entsprechend zu entgelten. Zu beachten ist jedoch, dass in Kurzarbeitsperioden ein Entgeltanspruch nur in Höhe des Kurzarbeitsentgeltes besteht.

Fallbeispiel:

Aufgrund betrieblicher Umstände arbeitet Herr Schmidt donnerstags immer zwei Stunden länger als es sein Arbeitsvertrag vorsieht. Dabei handelt es sich um regelmäßige Überstunden, die Herr Schmidt von seinem Arbeitgeber auch als solche bezahlt bekommt. Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Überstunden auch dann zu entgelten, wenn Herr Schmidt aufgrund eines gesetzlichen Feiertages nicht arbeitet.

Wichtig: Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, sofern Sie direkt vor oder nach einem gesetzlichen Feiertag unentschuldigt dem Betrieb fernbleiben.

Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

Im Gegensatz zu der Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist die Leistungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers nach § 3 EntgFG an die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gebunden. Der Gesetzgeber schreibt hier eine Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen vor. Soweit Sie diese Anforderung erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf sechs Wochen (entspricht 42 Kalendertagen) Entgeltfortzahlung, beginnend mit dem ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, werden ggf. auf Ihren Anspruch angerechnet, soweit die Ausfälle innerhalb von 12 Monaten eintreten.

Wichtig: Wie bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen gilt auch hier das Lohnausfallprinzip. Allerdings können Sie Überstunden auch hier nur insoweit geltend machen, als es sich um regelmäßige Überstunden handelt. Ihr Arbeitgeber ist also verpflichtet, Ihnen das Entgelt zu zahlen, das fällig gewesen wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte.

Als Arbeitnehmer sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Sofern Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit bereits drei Kalendertage andauert, sind Sie zudem verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Sofern Sie diese Pflichten gemäß § 5 EntgFG verletzen, ist Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls so lange von seiner Fortzahlungspflicht freigestellt, bis Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen.

Soweit Sie die Anforderungen für einen Anspruch gemäß § 3 EntgFG nicht erfüllen oder Ihren Anspruchszeitraum von sechs Wochen überschreiten, wird ein in der Regel niedrigeres Krankengeld durch die jeweilige Krankenversicherung geleistet.

Fallbeispiel:

Herr Müller meldet sich am Mittwoch, dem 11.2.2009 bei seinem Arbeitgeber telefonisch krank, da ihn eine Erkältung plagt. Als er trotz strenger Bettruhe am folgenden Montag, dem 16.2.2009 noch nicht wieder gesund ist, entscheidet er sich, zu seinem Hausarzt zu gehen. Dieser schreibt Herrn Müller für weitere drei Tage bis einschließlich 19.2.2009 krank. Die Krankmeldung gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also dem 11.2.2009. Gleich nach dem Arztbesuch bittet Herr Müller seine Frau, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend bei seinem Arbeitgeber einzureichen. Frau Müller reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihren Mann noch am selben Tag persönlich ein.

In dem vorliegenden Beispiel hat Herr Müller alles richtig gemacht. Nach der telefonischen Krankmeldung am ersten Arbeitstag seiner Arbeitsunfähigkeit hat er das Recht, bis zu drei Tage aufgrund seiner Krankheit seiner Arbeitsstelle fern zu bleiben, ohne einen Arzt aufzusuchen. Spätestens am vierten Arbeitstag seiner Arbeitsunfähigkeit – im Beispiel der Montag – ist Herr Müller verpflichtet, ein ärztliches Attest bei seinem Arbeitgeber vorzulegen. Hier müssen Sie als Arbeitnehmer beachten, dass nicht das Versanddatum Ihres Attests zählt, sondern die tatsächliche Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Da Frau Müller das Attest ihres Mannes noch am selben Tag bei seinem Arbeitgeber vorlegen kann, hat Herr Müller seine Nachweispflicht erfüllt und somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. 

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