12.02.2010

Kein Lohn – jetzt bekommen Sie eine Abfindung!

Gestern hatte ich Ihnen von einem Leiharbeiter berichtet, der kein Geld von seinem Arbeitgeber erhält. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 14.04.2009, Az.: 3 Sa 701/08, hinweisen.
Sie haben Anspruch auf eine Abfindung!  

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war als Angestellte beschäftigt. Sie kündigte außerordentlich fristlos, da sie im Zeitraum von Januar 2007 bis September 2007 regelmäßig verspätet oder gar nicht ihr Gehalt erhalten hatte.

Zuvor hatte sie den Arbeitgeber schriftlich abgemahnt.

Nach der Kündigung verlangte sie Schadenersatz. Schließlich liefen ihre Zahlungsverpflichtungen weiter, wie beispielsweise die Zinsen für die Überschreitung des Dispokredits und Ähnliches.

Das LAG urteilte, dass die Arbeitnehmerin Schadenersatz in Form einer Abfindung verlangen kann. Schließlich hatte der Arbeitgeber ihr den Grund zur Kündigung geliefert. Da sie in einem Betrieb arbeitete, in dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, wurde durch die Eigenkündigung der Kündigungsschutz umgangen. Sie musste quasi zwangsweise darauf verzichten. Genau dafür konnte sie einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Der Abfindungsbetrag orientiert sich am Kündigungsschutzgesetz und kann danach bis zu 12 Monatsverdienste betragen. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von 6.350 € (2/3 der „Regelabfindung“) erhalten.

Tipp: Nicht alle Rechtsanwälte kennen dieses Urteil. Falls Sie auch regelmäßig kein Geld erhalten, weisen Sie Ihren Anwalt auf das Urteil hin und fordern Sie eine Abfindung.

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