16.09.2010

Kindergeld auch bei nicht klassischen Ausbildungsberufen

Ein Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In dem nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 12. Juli 2010, Az.: 5 K 254/09, entschiedenen Fall handelte es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf.  
Im Einzelnen: Eine junge Dame schloss einen Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt sie als „Friseurassistentin“ mit einer Vergütung von zunächst 250 Euro monatlich beschäftigt wurde. Auf der Lohnabrechnung ist ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.

Zwei Jahre später teilte die Familienkasse den Eltern mit, dass nach ihren Ermittlungen die Tochter nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Daher gehe man davon aus, dass sie nur in einem Beschäftigungsarbeitsverhältnis arbeite und keine Berufsausbildung absolviere. Daher könne kein Kindergeld gezahlt werden, da dies nur dann möglich sei, wenn ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt werde.
Die Eltern wollten sich damit nicht zufrieden geben und legten einen Ausbildungsvertrag vor, in dem die Tochter auch als Auszubildende bezeichnet wurde. Außerdem wurde die Tochter auch nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet.

Als sich die Familienkasse darauf nicht einließ, klagten die Eltern gegen die entsprechenden Bescheide. Das Finanzgericht gab Ihnen Recht. Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs befindet sich derjenige in Ausbildung, der sein Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet ist, sich eine berufliche Existenz und damit die Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage zu schaffen.

Damit würde den Eltern auch das Kindergeld zustehen.

Wichtig: In Bezug auf die Zahlung des Kindergeldes halte ich das Urteil für richtig. Beachten Sie aber bitte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2010, Az.: 3 AZR 317/08. Hiernach ist eine Ausbildung nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf zulässig. So steht es in § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Andersartige Verträge, in diesem Fall war es ein „Anlernvertrag“, sind wegen eines Gesetzesverstoßes nach dem Bundesarbeitsgericht insgesamt nach § 134 BGB nichtig!

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