29.10.2009

Kinderzuschlag und Familienzuschlag

Frage: „Mir ist etwas sehr ärgerliches passiert. Ich bin bei einem öffentlichen Arbeitgeber angestellt und hätte Anspruch auf Kinderzuschlag laut dem bei uns geltenden Tarifvertrag. Dummerweise habe ich vergessen, diesen Zuschlag einzufordern. Was kann ich jetzt tun?“ 
Antwort: Da haben Sie aber einen interessanten Fall. Ich hatte neulich schon einmal ähnliches, allerdings mit einer Arbeitnehmerin, die bei einem kirchlichen Träger beschäftigt war. Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Beamtenbesoldung. Die familienbezogenen Entgeltbestandteile wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag sind im TVöD ganz weggefallen. Für am 01. Oktober 2005 bestehende Arbeitsverhältnisse wurde ein Überleitungstarifvertrag gebildet. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 geboren wurden, gilt ein erweiterter Besitzstand. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Vergleichsentgelt weiter so lange gezahlt, wie die Kindergeldberechtigung besteht.

Ihren Tarifvertrag kenne ich naturgemäß nicht. Nach meiner Auffassung haben Sie Anspruch auf die Leistungen, wenn die Voraussetzungen vorlagen. Das ist unabhängig davon, ob Sie von den Voraussetzungen Kenntnis hatten. Also ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den Kindergeldzuschlag nachzuzahlen.

Achtung: Gesetzlich gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Außerdem sollten Sie sich Ihren Tarifvertrag auf mögliche Verfallfristen genau anschauen. Häufig erlöschen spätestens 6 Monate nach Fälligkeit Ansprüche, wenn Sie vorher nicht schriftlich geltend gemacht worden sind. Dann hätten Sie also nur Anspruch auf die noch nicht verfallenen Monate.

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