06.06.2009

Lohn und kurzfristige Beschäftigung

Frage: Was ist eigentlich eine kurzfristige Beschäftigung? Bekomme ich dann den gleichen Lohn wie andere Aushilfen auch?

Antwort: Mit einer kurzfristigen Beschäftigung können Sie viel Geld sparen. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind nämlich sozialversicherungsfrei. Sie müssen also keine Beiträge für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies gilt sogar dann, wenn Sie als 400-Euro-Kraft tätig sind.  
Folgende Voraussetzungen müssen Sie jedoch erfüllen:

•    Es muss sich um eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres handeln,
•    mit einer zeitlichen Begrenzung und
•    einer Höchstdauer von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen,
•    ohne berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit.

Beispiel: Sie nehmen eine befristete Beschäftigung als Verkäuferin für die Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 15. Juli 2009 auf.

Sie überschreiten damit nicht die Höchstdauer von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen und es liegt auch eine zeitliche Begrenzung innerhalb eines Kalenderjahres vor, nämlich für ca. 4 Wochen.

Wichtig: Es darf sich um keine berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit handeln. Dafür muss die Beschäftigung für Sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Sie können keine kurzfristige Beschäftigung als Arbeitnehmer in Elternzeit oder als arbeitssuchende Person annehmen.

Für alle anderen Beschäftigten kann es eine sehr interessante Möglichkeit der Beschäftigung sein. Weisen Sie auch Ihren zukünftigen Arbeitgeber darauf hin!

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