02.03.2010

Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung auf den Punkt gebracht – Teil I

Über falsche oder gar nicht erhaltene Lohnabrechnungen oder Gehaltsabrechnungen gibt es immer wieder Streit.

Zuletzt habe ich von einer Arbeitnehmerin erfahren, dass diese nur die Hälfte ihres Lohns erhalten hat, da sich die Personalabteilung schlicht und ergreifend vertan hat. Nun soll sie das Restgehalt mit der folgenden Lohnabrechnung, also in ca. 4 Wochen, erst erhalten. Sie ist natürlich verzweifelt, da sie auf das Geld dringend angewiesen ist. Schließlich laufen ihre Kreditraten, die Miete und die Kosten zum Lebensunterhalt weiter.

Wenn der Arbeitgeber keine Gehaltsabrechnung erstellen möchte, so sollte er doch wenigstens schon einmal einen weiteren Abschlag zahlen. 

Rechtlich sieht es abrechnungstechnisch so aus: Geregelt ist die Abrechnung des Arbeitsentgelts in § 108 der Gewerbeordnung. Dieser Paragraph gilt aber nicht nur für Gewerbetreibende, sondern für alle Arbeitgeber.

Danach hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abrechnung immer dann zu erteilen, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung geändert haben.

Falls Sie also jeden Monat das Gleiche verdienen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen monatlich keine Abrechnung ausstellen.

Falls Sie eine Abrechnung erhalten, muss diese schriftlich erfolgen und zeitgleich mit der Zahlung Ihres Lohns.

Sie muss Angaben enthalten über

  • Abrechnungszeitraum,
  • Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
  • Art und Höhe der Zuschläge,
  • Zulagen,
  • sonstige Vergütungen,
  • Art und Höhe der Abzüge,
  • Abschlagszahlungen und
  • Vorschüsse.

Außerdem hat Ihr Arbeitgeber nach der Entgeltbescheinigungsverordnung weitere Angaben, wie den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, Ihre Steueridentifikationsnummer, die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge zu machen.

Welche gesetzlichen Abzüge Sie haben, lesen Sie in Teil II am morgigen Tag.

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