12.04.2011

Sachkostenbezug für Essen – So wird richtig abgerechnet

Bekommen Sie auch Essen an Ihrer Arbeitsstelle? Bei einigen Arbeitgebern ist das so. Erhalten Sie auf der Arbeit eine freie Verpflegung mit Essen, handelt es sich um einen Sachbezug. Der entsprechende Sachbezugswert ist ein steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtiger geldwerter Vorteil.  
Für Mittagessen ist der amtliche Sachbezugswert im Jahr 2011 genau 2,83 €. Erhält ein Arbeitnehmer das Essen lediglich verbilligt und muss er beispielsweise 1 € für das Mittagessen zahlen, sind 1,83 € der geldwerte Vorteil. Und was geschieht nun damit?

Dieser Betrag ist dem Steuer- und Sozialversicherungsbruttobetrag hinzuzurechnen. Es sind also Steuer- und Sozialversicherungsabgaben auf diesen Betrag zu zahlen.

Damit erhält der Arbeitnehmer also ein höheres Bruttoarbeitsentgelt. Davon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und das Nettoarbeitsentgelt ist natürlich dann immer noch um die Essensbeträge erhöht. Deshalb wird im Regelfall bei den Nettobeträgen der Wert des Essens wieder abgezogen.

Andernfalls hätte der Arbeitgeber ja einmal das Essen verbilligt oder ganz kostenfrei dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und müsste es dann auch noch dem Arbeitnehmer bezahlen. Das ist natürlich nicht richtig. Es muss nur versteuert werden und die Sozialversicherungsabgaben müssen gezahlt werden. Deswegen sind die Nettobeträge am Ende der Abrechnung wieder abzuziehen.

Alles klar?

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