03.12.2010

Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik – Gewerkschaften aufgepasst!

Wissen Sie, weshalb es in Deutschland so wenig Streiks gibt? Wilde Streiks sind nicht erlaubt. Darunter versteht man die nicht gewerkschaftlich geführten Streiks, also Arbeitsniederlegungen der Mitarbeiter, ohne dass eine Gewerkschaft sie beschlossen hat. Ein Arbeitskampf muss von einer tariffähigen Partei gegen eine andere tariffähige Partei geführt werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall Gewerkschaft gegen Arbeitgebervereinigung streikt.  
Dabei darf der Arbeitskampf nicht gegen die tarifliche Friedenspflicht verstoßen. Streiks gegen bestehende Tarifverträge oder während eines Schlichtungsverfahrens sind nämlich nicht ohne weiteres möglich.

Die Gewerkschaft, die trotzdem zu einem Streik aufrufen, kann sich schadenersatzpflichtig machen. Schadenersatz wollte auch aktuell ein Unternehmen aus dem Bereich Druck und Medien von der Gewerkschaft verd.i haben.

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2010, Az.: 8 Sa 446/10: Ein Unternehmen war unmittelbar vor Aufnahme von Tarifverhandlungen zwischen verd.i und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei dem Arbeitgeberverband gewechselt. Daraufhin hat verd.i zur Durchführung eines Warnstreiks aufgerufen.

Für diesen Warnstreik verlangt das Unternehmen nun Schadenersatz
. Den bekommt es nach dem LAG jedoch nicht. Der Warnstreik hat der Unterstützung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Hauptarbeitskampfs gedient. Aber selbst, wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks bestehen würden, ist verd.i kein Verschulden zur Last zu legen.

Damit scheidet ein Schadenersatzanspruch gegen verd.i aus. Der Streik hat für die Gewerkschaft keine negativen Folgen.

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