09.01.2011

Spione dürfen nicht frühzeitig in Rente

Ein Beamter war in einer Observationsgruppe tätig. Nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht dürfen Angehörige der Observationsgruppe des Landesverfassungsschutzes erst später in Rente gehen, als Beamte des gehobenen Dienstes im mobilen Einsatzkommando (MEK).  
Das sah der Beamte nicht ein und wollte seinen Dienstherrn verpflichten, die Altersgrenze für ihn auf das vollendete 60. Lebensjahr zu reduzieren. Die Tätigkeiten und Belastungen in beiden Bereichen entsprächen sich und der Beamte sei auch im Zusammenhang mit der Schleiher-Entführung, der Islamismusüberwachung und der Bekämpfung der RAF tätig gewesen.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage allerdings abgewiesen (Urteil vom 26.11.2010, Az.: 4 K 1433/09.MZ).

Die Belastungen seien für die Beamten der Observationsgruppe geringer als für die der MEK-Beamten. Letztere seien höheren körperlichen Anforderungen ausgesetzt und deren Dienst sei auch gefährlicher.

Deshalb ist bei MEK-Beamten eine Altersgrenze von 60 Jahren in Ordnung, für Beamte in Observationsgruppen allerdings nicht.

Ein Hinweis: Im Jahr 2005 sprach Sean Connery für eine Videospielversion Liebesgrüße aus Moskau nochmals den Part des James Bond – und das mit immerhin 65 Jahren…

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