Nicht alle Lohn- und Gehaltsanteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sind lohnsteuerpflichtig. Sind Bezüge steuerfrei, bleiben sie in aller Regel auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz.
Es handelt sich also um eine gute Möglichkeit, wie Sie Ihr Entgelt aufbessern können, ohne dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber weitere teure Kosten verursachen.
Mein Tipp: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an. Vielleicht ist die eine oder andere Zugabe für Sie ja drin!
Heute: Arbeitskleidung
Normale Straßenkleidung gehört nicht zur Berufskleidung. Der dunkle Anzug für den Versicherungsvertreter oder angestellten Rechtsanwalt gehört ebenso wenig dazu wie normale Schuhe, Jacken und Ähnliches.
Ganz anders sieht das bei Arbeitsschutzkleidung aus. Dazu gehören:
Diese Berufsbekleidung können Sie steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Natürlich muss sie am Arbeitsplatz auch erforderlich sein. Es gibt übrigens heutzutage mehr schicke Sicherheitskleidung, als viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken.
Haben Sie während der Arbeitszeit eine Uniform oder Ähnliches zu tragen, ist natürlich auch diese Arbeitskleidung steuerfrei.
Ein letzter Tipp: Fragen Sie Ihren Chef doch einmal, ob er ein Firmenlogo auf die Kleidung sticken lassen möchte. Dann nimmt das Finanzamt wegen der dauerhaften Kennzeichnung an, dass bei der Überlassung der Kleidung kein Arbeitslohn vorliegt!