19.02.2011

Umzug bei Hartz-IV – Rechtssicherheit gibt es nicht

Arbeitslosengeld II-Bezieher dürfen nicht einfach so die Wohnung wechseln. Sie haben nach § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Letztendlich soll damit sichergestellt werden, dass die Jobcenter prüfen können, ob die neue Wohnung nicht zu teurer oder zu groß ist. Die Jobcenter sind zur Zusicherung dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen angemessen sind. 
Zwei Antragstellern war diese Regelung nicht sicher genug. Sie hatten in ihrer alten Wohnung Schimmel und befürchteten gesundheitliche Schäden für ihr Kind. Daher stellten sie einen Eilantrag an das Sozialgericht.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat diesen Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 17.01.2011, Az.: L 6 AS 1914/10 B ER). Eine Zusicherung der Kostenübernahme für die neue Wohnung kann danach nicht der Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchgesetzt werden. Dafür ist letztendlich das Hauptsacheverfahren die richtige Verfahrensart.

Im Eilverfahren sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Es ist auch in einem Eilverfahren nicht das Restrisiko zu beseitigen, das die Hilfebedürftigen letztendlich auf den höheren Kosten der neuen Wohnung sitzen bleiben.

Fazit: Stellen Sie rechtzeitig beim Jobcenter Ihren Antrag auf Zustimmung zu einem Umzug. Wird die Angelegenheit nicht bearbeitet, reichen Sie eine „normale“ Klage ein. Häufig wird das Jobcenter schon bei Vorliegen der Klage aktiv.

Hat dazu jemand Erfahrungswerte? Bitte schildern Sie hier, wie das Jobcenter beziehungsweise die ARGE sich in Ihrem Fall verhalten hat!

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