28.06.2010

Unterhaltskosten für Wohnmobil bei Hartz 4

Immer mehr Menschen müssen in der wohlhabenden Bundesrepublik Deutschland in immer kleinere Wohnungen ziehen. Die Mietkosten sind so hoch geworden, dass sich viele vernünftige Wohnungen nicht mehr leisten können. Deshalb kommt es auch immer häufiger dazu, dass Menschen in Wohnwagen oder Wohnmobilen wohnen (müssen).  
Nun hat das Bundessozialgericht am 17.06.2010, Az.: B 14 AS 79/09 R entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, Unterhaltskosten für das Wohnmobil beanspruchen kann. Und zwar in dem gleichen Umfang, wie er Kosten der Unterkunft beanspruchen kann.
Ein Wohnmobil stellt nämlich eine „Unterkunft“ im Sinne des Gesetzes dar. Die Kosten hat der Grundsicherungsträger zu übernehmen, so weit sie angemessen sind. Das Gesetz stellt nur auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Allerdings sind nur die Kosten zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Haftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Wartung und Pflege des Wohnmobils und die Kosten für Kraftstoff. Auch Reparaturkosten und andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils kann ein Harz-IV-Empfänger nur geltend machen, wenn sie im streitigen Zeitraum konkret angefallen sind und belegt werden können. Insbesondere Kraftstoffkosten sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich.

Weiterer Hinweis: Viele Hartz-IV-Empfänger sind überschuldet und die Gläubiger sitzen ihnen im Nacken. Nach § 811 ZPO sind Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche für Wohnzwecke dienende Einrichtungen nicht pfändbar, wenn sie als bewegliches Vermögen gelten und dem Schuldner oder seiner Familie zur ständigen Unterkunft dienen. Im Klartext heißt das, dass ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen nicht pfändbar ist. Ab einem gewissen Wert wird ein Gläubiger jedoch gegebenenfalls eine so genannte Austauschpfändung vornehmen. Er kann Ihnen ein älteres und schlechteres Modell zur Verfügung stellen und Ihr neues, hochwertiges Wohnmobil pfänden lassen.

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