Häufig werden 400-€-Jobs als Jobs 2. Klasse bezeichnet. So ganz falsch ist das auch nicht, da faktisch wichtige Ansprüche durch Arbeitgeber unter den Tisch gekehrt werden. Tatsächlich jedoch haben Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer auch.
Hierzu eine Frage: „Kann ich bei meinem 400-€-Job Vermögenswirksame Leistungen bekommen? Muss der Arbeitgeber die VWL bezahlen? Kann er das komplett verweigern?
Antwort: Auch geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer mit einem 400-€-Minijob können ihren Arbeitgeber dazu veranlassen, einen Teil ihres Netto-Gehalts als Vermögenswirksame Leistungen auf einen entsprechenden Vertrag zu überweisen. Voraussetzung ist dabei immer eine tarifvertragliche oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dann je nach Vertrag selbst etwas hinzuzahlen. Die vermögenswirksamen Leistungen werden mit der Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert.
Wichtig: Grundsätzlich sind Vermögenswirksame Leistungen freiwillige Leistungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Bekommen jedoch Vollzeitbeschäftigte Vermögenswirksame Leistungen, haben Teilzeitbeschäftigte und damit auch 400-€-Kräfte auch einen Anspruch darauf. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeit nämlich nicht schlechter behandelt werden als ein in Vollzeit beschäftigter Kollege.