21.04.2010

Vulkanausbruch Teil 1 – Kein Anspruch auf Lohn

Hat es Sie auch erwischt und sitzen Sie wegen des Vulkanausbruchs im Ausland fest? Jetzt sollten Sie Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber genau kennen.  
1. Sie müssen und können nicht zur Arbeit erscheinen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen deshalb keine Abmahnung oder eine Kündigung aussprechen. Schließlich liegt bei Ihnen kein Fehlverhalten vor.

2. Sie haben sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber zu melden und mitzuteilen, dass Sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Unterlassen Sie dies, kann der Arbeitgeber Sie deshalb abmahnen. Eine Kündigung dürfte jedoch auch in diesem Fall unverhältnismäßig sein.

3. Sie müssen auch nicht nacharbeiten. Sind Sie aufgrund des Vulkanausbruchs an der Arbeitsleistung verhindert. Das Gesetz sieht keinerlei Nacharbeitsverpflichtungen vor.

4. Sie bekommen allerdings keinen Lohn und kein Gehalt. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

5. Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen, die aber bei dem Vulkanausbruch allesamt nicht eingreifen. Ausnahmen sind beispielsweise die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs.

6. Es greift auch nicht der § 616 BGB! Danach bekommen Sie dann Ihr Geld weiter, wenn Sie

  • für eine nicht erhebliche Zeit
  • durch einen in Ihrer Person liegenden Grund
  • ohne Ihr Verschulden

an der Arbeitsleistung gehindert sind. Dies sind die typischen Fälle des „Sonderurlaubs“ im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei der eigenen Hochzeit oder dem Tod eines nahen Angehörigen. Bei dem Vulkanausbruch liegt der Grund aber nicht „in Ihrer Person“, wie es das Gesetz verlangt.

7. Ihr Arbeitgeber darf die Fehltage nicht auf Ihren Urlaub anrechnen. Es geht also nicht, dass er Ihnen das Entgelt fortzahlt und einfach weitere Urlaubstage streicht. Wenn Sie sich mit ihm darauf einigen, können Sie so verfahren. Einseitig ist eine solche Regelung nicht möglich.

Fazit: Es sieht nicht gut für Sie aus. Neben dem Stress und Unannehmlichkeiten am vermeintlichen Urlaubsort muss der Arbeitgeber Ihnen nicht einmal das Geld weiter zahlen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Welche Informationen darf ein abgelehnter Bewerber verlangen?

Der Fall: Eine in Russland geborene Kandidatin hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwickler/-in beworben. In der Absage wurde ihr allerdings nicht mitgeteilt, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden ist,... Mehr lesen

23.10.2017
Fristlose Kündigung bei verspätet eingereichtem Attest?

Es passiert immer wieder: Ein Mitarbeiter erkrankt in der Probezeit und legt wegen dieser Erkrankung verspätet einen „Gelben Schein“ vor. Grundsätzlich haben Sie die Verpflichtung, ein ärztliches Attest mit Ablauf des... Mehr lesen