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18.08.2009Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Als Gegenleistung für Ihre Arbeitskraft haben Sie einen Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Neben dem Grundgehalt erhalten viele Arbeitnehmer weitere Leistungen, die zwar grundsätzlich freiwillig gezahlt werden, häufig aber aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen fester Bestandteil des Arbeitsentgelts geworden sind.
Vermögenswirksame Leistungen als zusätzliche Arbeitgeberleistung
Soweit im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen zusätzlichen monatlichen Betrag, der direkt in eine von Ihnen ausgewählte Sparanlage eingezahlt wird. Neben dem Arbeitgeberanteil gibt es häufig Regelungen, die Sie als Arbeitnehmer verpflichten, einen entsprechenden Betrag als Eigenleistung beizutragen. Bei Anlageformen mit einem festen monatlichen Einzahlungsbetrag hängt Ihr Eigenanteil letztlich von der Höhe der vermögenswirksamen Leistung durch Ihren Arbeitgeber ab.
Als Teil Ihres zu versteuernden Einkommens wird der Arbeitgeberanteil zunächst Ihrem Bruttogehalt hinzugerechnet. Nach der Berechnung der Steuer wird der vereinbarte Betrag dann direkt in Ihre Anlageform überwiesen. Um die Abwicklung kümmert sich Ihr Arbeitgeber.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber tatsächlich die Beträge abführt. Fragen Sie bei Ihrem Geldinstitut oder Ihrer Versicherung nach!
Zusätzliche Förderung durch staatliche Arbeitnehmersparzulage
Handelt es sich um Anlageformen im Sinne des § 2 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, erhalten Sie zusätzliche staatliche Fördermittel. Darüber hinaus gelten innerhalb der so genannten Sperrfrist Einkommensobergrenzen als Voraussetzung für die staatliche Sparzulage. Für Bausparverträge liegen diese bei 17.900 Euro für Alleinstehende bzw. 35.800 Euro für Verheiratete. Für Fonds gelten Obergrenzen von 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.
Seit dem 1.4.2009 gelten nach dem Vermögensbildungsgesetz folgende staatliche Förderbeträge:
- für Aktienfonds: 20 % bis zu einer Beitragshöhe von maximal 400 Euro pro Jahr
- für Bausparverträge: 9 % bis zu einer Beitragshöhe von maximal 470 Euro pro Jahr
Nach dem Gesetz haben Sie sogar die Möglichkeit, beide Fördermodelle in Anspruch zu nehmen. Allerdings wird Ihr eigener Sparanteil dadurch höher ausfallen, da Ihr Arbeitgeber vermutlich keine vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 870 Euro pro Jahr leistet.
Wichtig: Sofern Sie steuerlich hohe Werbungskosten oder Kinderfreibeträge geltend machen können, erhöhen sich die Einkommensgrenzen.
Fallbeispiel:
Herr Peters arbeitet in einem Elektronikgroßhandel. Auf sein monatliches Arbeitsentgelt erhält er 25 Euro als vermögenswirksame Leistung. Diese werden von seinem Arbeitgeber direkt in einen Bausparvertrag eingezahlt. Da es sich bei dem Bausparvertrag um eine förderungsfähige Anlageform handelt, erhält Herr Peters eine staatliche Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 % auf den Sparbetrag. Im konkreten Fall beläuft sich die Förderung also auf weitere 27 Euro pro Jahr (25 Euro x 9 % x 12 Monate). Sofern Herr Peters einen Eigenanteil beisteuern würde, kann sich die Sparzulage auf maximal 43 Euro pro Jahr erhöhen.
Staatliche Förderung aber nur auf Antrag
Die staatliche Unterstützung geschieht nicht automatisch. Um die Arbeitnehmersparzulage tatsächlich zu erhalten, müssen Sie Ihrer Steuererklärung die Anlage N beifügen und zusammen mit einem Nachweis des Geldinstituts, bei dem Sie Ihren Bausparvertrag oder Ihren Aktienfonds abgeschlossen haben, bei Ihrem Finanzamt einreichen. Die Überweisung auf Ihr Sparvermögen erfolgt dann allerdings erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren.







