19.08.2009

Darf Ihr Arbeitgeber geleistete Sonderzahlungen einseitig widerrufen?

Viele Arbeitgeber versuchen Ihre Arbeitnehmer mit zusätzlichen Entgeltleistungen (Gehaltsleistungen), den sogenannten Sonderzahlungen zusätzlich zu motivieren.

Bei diesen grundsätzlich freiwilligen Zahlungen handelt es sich im Wesentlichen um folgende Leistungen:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Urlaubsabgeltungen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Tantiemen
  • sonstige Zahlungen.

Mitunter versuchen Arbeitgeber jedoch durch einen Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag Vereinbarungen über Sonderzahlungen einseitig abzuschaffen.

So kann Ihr Arbeitgeber zum Beispiel vertraglich festhalten, dass Sie nicht automatisch einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld erlangen. Wenn eine solche Leistung fester (unwiderruflicher) Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages wäre, könnte Ihr Arbeitgeber seine Leistungspflicht nur durch die Kündigung des Arbeitsvertrages aufheben. Alternativ hat Ihr Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Dabei wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und dann anschließend ein geändertes Vertragsverhältnis ohne die entsprechende Vereinbarung geschlossen.

Ihr Arbeitgeber sichert sich im Normalfall durch einen Widerrufsvorbehalt ab

Generell hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen an rechtmäßige Kündigungen geknüpft, um Sie als Arbeitnehmer besonders zu schützen. Insofern hat Ihr Arbeitgeber auch kein besonderes Interesse, konkrete Leistungsvereinbarungen aus einem Arbeitsvertrag erst durch eine Kündigung beseitigen zu können. Daher wird er von vornherein versuchen, aus seiner Sicht kritische Leistungsversprechen, wie z. B. ein festes Weihnachtsgeld, mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Dadurch gelingt es ihm im Zweifel wesentlich leichter, Ihren Anspruch durch eine einseitige Erklärung zu beseitigen.

Aufklärungspflicht zu den Gründen für einen Widerrufsvorbehalt

Nach den Bestimmungen des § 305 ff. BGB ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die Gründe für einen künftigen Widerruf seiner Leistung deutlich mitzuteilen. Rechtmäßige Gründe können die künftige wirtschaftliche Situation, aber auch Gründe in Ihrem Verhalten sein. Dagegen reicht eine allgemeine Begründung nicht aus und wird auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht anerkannt.

Wichtig: Sofern Ihr Arbeitgeber sich auf einen vereinbarten Widerrufsvorbehalt bezieht und Ihnen z. B. das vereinbarte Weihnachtsgeld nicht mehr zahlt, muss er sich auf jeden Fall auf die von ihm zuvor angegebenen Gründe beziehen. Zudem unterliegt er auch hier dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Fallbeispiel:

Frau Wienandt arbeitet in einem mittelständischen Betrieb mit 50 Mitarbeitern. In Ihrer Abteilung erhalten sämtliche Arbeitnehmer ein zusätzliches Gehalt als Weihnachtsgeld. Als Frau Wienandt im November Ihre Gehaltsabrechnung überprüft stellt Sie fest, dass Sie die einzige Mitarbeiterin ist, die kein Weihnachtsgeld erhalten hat. Eine solche (willkürliche) Schlechterstellung verstößt jedoch gegen das AGG. Frau Wienandt hat also den gleichen Anspruch, wie die anderen Mitarbeiter in Ihrer Abteilung.

Keine Widerrufsklausel für eine freiwillige Leistung

Sofern Ihr Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag darauf hinweist, dass eine vereinbarte Sonderzahlung freiwillig geschieht, darf diese nicht zusätzlich noch einer Widerrufsklausel unterliegen. Darin sieht der Gesetzgeber eine widersprüchliche und daher unzulässige Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag.

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