Wissen

19.08.2009

Welche Gehaltsbestandteile können nicht gepfändet werden?

Die Rahmenbedingungen für die Pfändung von Arbeitnehmerbezügen ergeben sich aus den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der konkrete Pfändungsbetrag ergibt sich aus dem  Nettogehalt des betroffenen Arbeitnehmers abzüglich bestimmter Freigrenzen für ihn selbst und der Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.

Allerdings ergeben sich aus § 850a ZPO eine Reihe von Bezügen, die nicht pfändbar sind. Dazu zählen insbesondere auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen und Heirats- bzw. Geburtsbeihilfen. Dagegen werden Vergütungen für geleistete Überstunden im Falle einer Lohnpfändung zumindest zu 50 % angerechnet.

Anzeige

Mustervorlage: Abtretung einer Gehaltsforderung

Mustervorlage: Abtretung einer Gehaltsforderung

Kaufen Sie etwas auf Raten und möchten Sie diesen Kauf absichern, dann können Sie Ihre Gehaltsforderung gegen Ihren Arbeitgeber an Ihren Gläubiger abtreten. Ihr Arbeitgeber erfährt von der Abtretung nur, wenn Sie die Raten wirklich nicht mehr bedienen können und der Gläubiger an ihn herantritt...

€ 3,50



Sonstige Bezüge sind unter bestimmten Umständen pfändbar

Soweit es sich um Unterhaltsbezüge handelt, sind diese nach § 850b ZPO nur bedingt pfändbar. Zu derartigen Bezügen zählen insbesondere

  • Renten und sonstige Unterhaltszahlungen,
  • Einkünfte aus Stiftungen,
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen.

Soweit die Forderungen des Gläubigers nicht aus anderen Vermögensbestandteilen des Schuldners getilgt werden können, obliegt es dem Vollstreckungsgericht zu entscheiden, ob solche Bezüge ggf. doch dem pfändbaren Einkommen hinzugerechnet werden.

 

Artikel bewerten

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

weniger hilfreich
Übermittlung Ihrer Stimme...
sehr hilfreich

Weitere Wissens-Beiträge zu diesem Thema

 

über 34.400

 

zufriedene Leser des kostenlosen Newsletters "ArbeitnehmerRecht24" und "Mitbestimmung aktuell"

>>mehr Informationen

 

 


Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.