18.08.2009

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Sonderzahlungen durch Ihren Arbeitgeber?

Viele Arbeitgeber versuchen, Ihre Arbeitnehmer mit zusätzlichen Entgeltleistungen (Gehaltsleistungen), den so genannten Sonderzahlungen, zusätzlich zu motivieren. Bei diesen grundsätzlich freiwilligen Zahlungen handelt es sich im Wesentlichen um folgende Leistungen:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Urlaubsabgeltungen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Tantiemen
  • sonstige Sonderzahlungen

Es gibt für Sie grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf derartige Zahlungen durch Ihren Arbeitgeber. Vielmehr handelt es sich bei diesen Leistungen um eine Anerkennung Ihrer bisherigen Leistungen, Ihrer Betriebstreue und Loyalität, und letztlich stellen sie auch eine Motivation für künftige Aufgaben dar.

Ausdrückliche Regelungen schützen Sie vor Überraschungen

Idealerweise sind eventuelle Sonderzahlungen in Ihrem Arbeitsvertrag unmissverständlich geregelt. Damit entsteht ein Anspruch, den Sie im Zweifel auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen können.
Aber aufgepasst: Häufig findet sich in Arbeitsverträgen eine Klausel, die den freiwilligen Charakter der Sonderzahlung herausstellt. Mit diesem so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt behält sich Ihr Arbeitgeber den Widerruf dieser Leistung vor. Somit haben Sie auch keinen regelmäßigen Anspruch auf die Zahlung.
Dieser entsteht selbst dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit entsprechende Sonderzahlungen regelmäßig geleistet hat. Allerdings verlangt der Gesetzgeber, dass ein solcher Hinweis eindeutig und unmissverständlich ist.
Abgesehen von Ihrem Arbeitsvertrag werden Sonderzahlungen häufig auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten. Allerdings ergibt sich für Sie nur dann ein Anspruch, wenn der entsprechende Tarifvertrag für Ihren Betrieb überhaupt gültig ist.

Die betriebliche Übung kann einen Anspruch begründen

Hat Ihr Arbeitgeber in den vergangenen drei Jahren regelmäßig Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, geleistet, können Sie als Arbeitnehmer ab dem vierten Jahr davon ausgehen, dass es sich um eine so genannte betriebliche Übung und damit um eine regelmäßige Zahlung handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen gleich hoch waren. Sofern dies der Fall ist, haben Sie ggf. einen rechtmäßigen Anspruch auf diese Sonderzahlung, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können. Allerdings wird Ihr Arbeitgeber in der Regel auch ohne schriftliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag darauf achten, den freiwilligen Charakter der Leistung klar zu stellen. Sofern das der Fall ist, haben Sie als Arbeitnehmer auch keinen automatischen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Die Höhe einer Sonderzahlung ist unabhängig vom Gehalt

Aus der grundsätzlichen Freiwilligkeit von Sonderzahlungen lässt sich ableiten, dass auch die Höhe einer Sonderzahlung zunächst einmal nicht festgelegt ist. Soweit also keine konkreten Vereinbarungen, zum Beispiel in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten sind, liegt die Höhe der Sonderzahlung im Ermessen Ihres Arbeitgebers. Dabei ist aber zwingend der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Unterscheidungen sind danach nur möglich, soweit z. B. eine längere Betriebszugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer besonders gewürdigt werden soll.

Sonderzahlungen als Motivationsschub

Da es sich bei Sonderzahlungen um freiwillige Leistungen Ihres Arbeitgebers handelt, sollten diese auch grundsätzlich so aufgefasst werden. Allerdings lohnt es sich für Sie als Arbeitnehmer, mögliche Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und Höhe der Leistung möglichst früh schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dadurch vermeiden Sie im Zweifel böse Überraschungen und unangenehme Auseinandersetzungen mit ihm.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Die Unterscheidung von Lohn und Gehalt im Arbeits- und Sozialrecht

Haben Sie sich auch schon mal gefragt, wie sich Lohn und Gehalt voneinander unterscheiden? Historisch betrachtet stammt die Differenzierung aus der unterschiedlichen arbeits- und sozialrechtlichen Behandlung von Arbeitern und... Mehr lesen

23.10.2017
Schweißgeruch – Die große Hitze und der Kollege stinkt

Jetzt ist der Sommer richtig da – mit Temperaturen weit über 30 Grad sowie heißen und stickigen Büroräumen. Gut haben es nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in klimatisierten Räumen arbeiten können. Alle... Mehr lesen