04.12.2015

Krank im Urlaub: So sichern Sie Urlaub und Entgeltfortzahlung!

Das haben Arbeitnehmer in der Regel nicht wirklich auf dem Schirm! Statt Badestrand und Sonne kann man im Urlaub auch durchaus mit hohem Fieber im Hotel- oder in einem Krankenhausbett landen. Auch wenn durch die ärztliche Versorgung die Sorgen hinsichtlich der Gesundheit genommen werden können, tauchen unweigerlich weitere Fragen auf: Wie ist mit den bewilligten Urlaubstagen umzugehen, wenn man sie nicht nutzen kann? Wie ist das mit der Entgeltfortzahlung? Was muss getan, was veranlasst werden? Damit Sie sich noch umfassend vor den nächsten Sommerferien informieren können, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Pflichten aufgrund des Arbeitsverhältnisses
Welche Pflichten obliegen gegenüber dem Dienstgeber? Während des Urlaubs haben Sie bei Krankheit erhöhte Informations- und Meldepflichten. Das ist auch sinnvoll, da der Dienstgeber ansonsten kaum Möglichkeiten hat, zu überprüfen, ob tatsächlich eine Erkrankung vorliegt.

1. Informations-/Meldepflicht
Grundlage ist Abschnitt XII a Abs. a), Unterabsatz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 AVR-Diakonie. Hier heißt es sinngemäß: Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort unverzüglich in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.

Spätestens dann, wenn der Dienstgeber ausdrücklich danach fragt, sind Sie verpflichtet, die Adresse am Urlaubsort und auch eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind, mitzuteilen. Das ist die Pension, das Hotel oder der Campingplatz, an dem der Urlaub verbracht wird. Dies hängt damit zusammen, dass dem Dienstgeber hierdurch ermöglicht wird, eine nochmalige Untersuchung durch einen Arzt seines Vertrauens durchführen zu lassen.

Informations-/Meldepflicht erfüllen
Die Mitteilung über eine im Urlaub eingetretene ernsthafte Erkrankung erledigen Sie am besten per Telefon oder auf elektronischem Wege.

2. Nachweispflicht
Wenn Sie im Urlaub ernsthaft erkranken, müssen sie spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Dienstgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die entsprechenden Regelungen in der AVR-Caritas oder AVRDiakonie lauten: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen“ (Abschnitt XIIa Abs. a) der Anlage 1 zu den AVR-Caritas, § 10 Abs. 2 Satz 2 AVR-Diakonie).

Diese Nachweisverpflichtung kann grundsätzlich auch schon ab dem ersten Krankheitstag bestehen (Bundesarbeitsgericht, 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11). Entscheidend ist letztlich, was der Dienstgeber mit Ihnen verbindlich festgelegt hat. AVR-Caritas und AVR-Diakonie bieten jedenfalls eine ausreichende Grundlage für eine solche frühere Nachweisverpflichtung.

Was muss die Bescheinigung enthalten?
1. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf durchaus in einer fremden Sprache, also der Sprache des Urlaubslandes, verfasst sein. Sind sind insoweit nicht verpflichtet, diese auf seine Kosten übersetzen zu lassen. Das regeln die AVR-Diakonie in § 10 Abs. 2 Unterabsatz 1 ausdrücklich.

Und das muss drinstehen:

  • Datum der Untersuchung
  • Datum des ersten und letzten Krankheitstages
  • Adresse des Arztes
  • Unterschrift des Arztes

2. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieht im Ausland anders aus als in Deutschland. Deshalb muss daraus auch erkennbar werden, dass der behandelnde ausländische Arzt zwischen einer Erkrankung im medizinischen Sinne und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit nach deutschem Recht unterschieden hat. Denn nur eine Erkrankung, die dazu führt, dass Sie die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können, führt nach deutschem Recht zur Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten: Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit verursachte.

Was passiert mit den Urlaubstagen, die wegen der Erkrankung nicht genommen werden können?
Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland ausgestellt wurde und die vorgenannten Kriterien erfüllt, kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten. Wenn Sie daher im Urlaub erkranken, können die nicht verbrauchten Urlaubstage gerettet werden. Die Tage, an denen man arbeitsunfähig war, werden nicht als Urlaubstage gezählt. Der Arbeitgeber muss sie nachgewähren. Deswegen sollten Sie Ihr Recht nutzen und bei Krankheit auch im Urlaub auf jeden Fall einen Arzt aufsuchen.

Aber Vorsicht: Sie dürfen ihren Urlaub nicht einfach eigenmächtig verlängern, sondern müssen für die Nachgewährung der Urlaubstage wieder einen neuen Urlaubsantrag stellen. Gleiches gilt auch, wenn Sie kurz vor dem Urlaub erkranken. Hier verlieren Sie ihre Urlaubsansprüche nicht, müssen aber die Urlaubszeit neu vereinbaren.

Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben oder verweigern dem Dienstgeber diese Angaben, bringen Sie damit Ihre Entgeltfortzahlung in Gefahr. Missachtet Sie die Pflichten, kann der Dienstgeber eine Abmahnung erteilen und ist im Wiederholungsfall sogar berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Pflichten aufgrund des Versicherungsverhältnisses zur Krankenkasse
Denken Sie daran: Die Mitteilungspflicht gilt auch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Sie muss ebenfalls über die Arbeitsunfähigkeit im Ausland informiert werden. Wer gesetzlich versichert ist, muss bei Auslandsreisen berücksichtigen, dass die Kasse nur einen Teil der Behandlungskosten trägt. Es werden die Kosten nur in der Höhe erstattet, wie sie auch für Leistungen im Inland angefallen wären. Das ist zum Beispiel innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie mit einigen Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, so geregelt.

Darüber hinaus ist der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Diese übernimmt Mehrkosten, weil häufig die Behandlungskosten im Ausland viel höher sind als in Deutschland. Wesentlicher Vorteil: Patienten werden gegebenenfalls auf Kosten der Auslandsreisekrankenversicherung nach Hause gebracht

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