06.03.2010

Altersteilzeit im Blockmodell – Krankheitszeiten nacharbeiten

Haben Sie auch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen? Dann Achtung! Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ist der Auffassung, dass Sie Krankheitszeiten während der Arbeitsphase nacharbeiten müssen!

Die Einzelheiten: Ein Arbeitnehmer hatte eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen. Danach sollte er zunächst 2 ½ Jahre unter Kürzung seines Entgelts voll arbeiten und in den folgenden 2 ½ Jahren das gekürzte Entgelt ohne Arbeitsleistung erhalten. Es wurde also das so genannte Blockmodell vereinbart. Die Altersteilzeitvereinbarung sah aber auch vor, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen dauert, der Zeitraum des Krankengeldbezugs zur Hälfte nachgearbeitet werden muss.  
Während der Arbeitsphase war der Arbeitnehmer tatsächlich 4 x länger als 6 Wochen krank und bezog Krankengeld. Die Arbeitnehmerin rechnete und stellte fest, dass sich die Arbeitsphase um 158 Tage verlängerte. Also sollte der Arbeitnehmer während der eigentlichen Freistellungsphase die 158 Arbeitstage arbeiten. Der Beendigungszeitpunkt blieb der gleiche.

Und das zu Recht! Jedenfalls waren auch die Richter des LAG dieser Meinung. Insbesondere werde der Arbeitnehmer nicht durch die Arbeitsvertragsklausel unangemessen benachteiligt. Da wegen der vielen Arbeitsleistung kein Wertguthaben für die Freistellungsphase angespart werden könne, sei es ein sachgerechter Weg, Nacharbeit zu vereinbaren.

Tipp: Haben Sie auch einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, schauen Sie sofort nach. Durch dieses Urteil kann sich die Freistellungsphase erheblich verkürzen.

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