25.04.2010

Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Wieder einmal ein spannender Fall: Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit sollte bis zum vergangenen Sonntag andauern. Am Freitag rief der Arbeitnehmer seinen Chef an und teilte mit, dass er am Montag wieder zur Arbeit erscheinen werde. Am Sonntag gegen Abend kündigte er dann telefonisch an, er komme doch nicht und würde sich länger krank schreiben lassen. Der Chef hat daraufhin zornig eine Abmahnung erteilt. Was denken Sie? Ist dies richtig gewesen? 
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am 4. Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann diese ärztliche Bescheinigung auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auch in diesem Fall hat er unverzüglich mitzuteilen, dass er weiter krank ist und wie lange er vermutlich krank sein wird.

In dem obigen Beispielfall hat er zunächst gesagt, dass er am Montag wieder zur Arbeit kommen würde und dann relativ kurzfristig mitgeteilt, er wäre doch länger krank. Was hat er falsch gemacht?

Gar nichts! Der Arbeitnehmer war zunächst der Meinung, er wäre wieder gesund und könne am Montag arbeiten. Es hat sich herausgestellt, dass es sich dabei um ein Fehlurteil handelte, was jedem passieren kann. Daher hat er unverzüglich, als er wusste, dass er am nächsten Morgen nicht wieder erscheinen kann, seinen Arbeitgeber direkt informiert. Natürlich muss der Arbeitnehmer nun noch einen „Gelben Schein“ als ärztliche Bescheinigung einreichen.

Fazit: Die Abmahnung ist nicht rechtmäßig. Der Arbeitnehmer sollte entweder eine Gegendarstellung schreiben und verlangen, dass diese zur Personalakte genommen wird, oder gleich auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

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