20.10.2009

Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung

Der Fall: Ein Arbeitnehmer wird krank und meldet sich am Mittwoch rechtzeitig mit dem Hinweis ab, er wisse nicht, wie lange er zu Hause bleiben müsse. Am Montag kommt er dann wieder zur Arbeit. Muss er nun eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorlegen?  
So ist die Rechtslage:
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgendem Tag vorzulegen.

Hier hat der Arbeitnehmer also den „Fehler“ begangen, dass er nicht die voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat. Eine ärztliche Bescheinigung muss er nur vorlegen, wenn er länger als 3 Tage krank war. Genau das ergibt sich aus der Frage nicht. War er also nicht nur Mittwoch bis Freitag, sondern auch Samstag erkrankt, hat er die Bescheinigung vorzulegen. War er nur Montag bis Freitag krank, muss er die Bescheinigung nicht dem Arbeitgeber überreichen.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Häufig finden sich solche Regelungen auch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Prüfen Sie Ihre Vertragsgrundlage daher genau!

Tipp: Gehe Sie auf Nummer sicher und legen Sie eine Bescheinigung vor.

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