§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestimmt ausdrücklich, dass Sie als Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Verständlich, dass Arbeitgeber schnell ein Verschulden in diesem Sinne annehmen. Aber tatsächlich setzt Verschulden im Sinne des EFZG voraus, dass Sie im erheblichen Maße gegen die von einem „verständigen Menschen“ (gemeint ist ein durchschnittlich intelligenter Mensch) im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen (ständige Rechtsprechung des BAG). Einfache Fahrlässigkeit, also das, was jedem mal passieren kann, reicht nicht. Sie müssen schon besonders grob gegen Ihre eigenen Interessen verstoßen. Typische Beispiele dazu finden Sie unten in der Tabelle.
Sie sind arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, sich gesundheitsfördernd zu verhalten, jedenfalls nicht, solange Sie arbeitsfähig sind. Ihr Arbeitgeber kann Sie also z. B. nicht unter Hinweis auf § 3 EFZG dazu anhalten, sich gesund zu ernähren.Verschiedene typische Einzelfälle, in denen die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt, finden Sie in der folgenden Übersicht:
Einzelfälle des Verschuldens im Zusammenhang mit § 3 EFZG | ||
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Situation |
verschuldet | unverschuldet |
Erkältungs- oder Infektionskrankheiten | x | |
AIDS-Erkrankung | In der Regel nicht beweisbar, also Risiko des Arbeitgebers | |
Arbeitsunfall, weil Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheitskleidung nicht getragen hat. | x | |
Unfall während Nebentätigkeit: Arbeitnehmer war wegen Verstoßes gegen Arbeitszeitvorschriften übermüdet und der Unfall ist darauf zurückzuführen. | x | |
Unfall während Nebentätigkeit: keine besonderen Vorkommnisse, egal ob Nebentätigkeit erlaubt oder verboten war. | x | |
Schlägerei, Arbeitnehmer hat provoziert. | x | |
Schlägerei, Arbeitnehmer wurde provoziert. | x | |
Selbstmordversuch | x | |
Sportunfälle, je nach Einzelfall Das BAG grenzt zwischen gefährlichen Sportarten (verschuldet) und ungefährlichen Sportarten (unverschuldet) ab, wobei allerdings die Zuordnung der Sportarten willkürlich ist. Richtiger wird es wohl sein, danach zu differenzieren, ob Ihnen bei der konkreten Ausübung ein Verschulden vorzuwerfen ist, weil Sie z. B. gegen Regeln verstoßen haben, keine Schutzkleidung getrage |
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Suchterkrankungen Ersterkrankung eher unverschuldet, Rückfall eher verschuldet, entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. |
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Verkehrsunfälle Verschulden nur bei grober Fahrlässigkeit wie z. B. Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Fahren im alkoholisierten Zustand, Telefonieren ohne Freisprechanlage. |
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